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Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 EStG 1988

BMF06 1202/2-IV/6/9216.7.19921992Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 EStG 1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

freie Berufe, Betriebsberater, Betriebsorganisatoren, Beratungstätigkeiten, Managementberatung

Berufsbild für Unternehmensberater

Ausgabe 1992

Präambel

Grundsätzliches zum Berufsbild:

Das gebundene Gewerbe Unternehmensberater ("Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren" nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 4 Gewerbeordnung) gehört zu den gehobenen Dienstleistungsgewerben.

Wie für eine Reihe anderer Gewerbe spielt auch für die Unternehmensberatung das Berufsbild eine große Rolle, da es vor allem Auskunft über den Umfang der Gewerbeberechtigung gibt. Das aktuelle Berufsbild wurde vom hiefür zuständigen Ausschuß des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung* der Bundeswirtschaftskammer am 21. Mai 1992 einstimmig genehmigt und verabschiedet.

* Aufgrund der unmittelbaren und zentralen Fachkompetenz des Fachverbandes als Sachverständiger in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches kommt seiner Berufsbilddarstellung inhaltlich ein hohes Maß an Authentizität zu.

Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung sind nach § 29 Satz 2 der Gewerbeordnung insbesondere "... die dem Gewerbe eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die historische Entwicklung sowie die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen maßgebend".

Das Berufsbild kodifiziert also gleichsam die aufgrund der historischen Entwicklung gewachsenen gegenwärtigen Auffassungen der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Gewerbe eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsfelder auf. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes kann diese demonstrative Aufzählung und Beschreibung keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern wird im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen erfahren.

In seiner Funktion entspricht das Berufsbild prinzipiell dem Normenwesen auf technisch-wirtschaftlichem Gebiet. Es repräsentiert den letzten "Stand der Technik".

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

freie Berufe, Betriebsberater, Betriebsorganisatoren, Beratungstätigkeiten, Managementberatung

Stichworte