Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | freie Berufe, Betriebsberater, Betriebsorganisatoren, Beratungstätigkeiten, Managementberatung |
Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 wird eröffnet:
(1) Mit dem EStG 1988 wurden Unternehmensberater in den Katalog der freien Berufe aufgenommen. Unter die Gruppe der Unternehmensberater fallen Personen, die ihre Befähigung zur Unternehmensberatung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch Ablegung einer Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 erworben haben. Die Befähigung zur Unternehmensberatung kann aber auch aus einer vor 1978 erworbenen Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Betriebsberaters oder Betriebsorganisators abgeleitet werden.
(2) Im Hinblick auf die für den Befähigungsnachweis in der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten ist von einer Tätigkeit als Unternehmensberater im Sinne des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 nur bei einer Beratungstätigkeit auszugehen, die zumindest eines der folgenden Beratungsgebiete umfaßt:
- Prozeßorientierte Unternehmensberatung,
- Unternehmensführung/Managementberatung,
- Qualifiziertes Personalmanagement,
- Marketing,
- Organisation/Verwaltung,
- Technologie/Technik,
- Logistikberatung,
- Finanz- und Rechnungswesen,
- Raumwirtschaft,
- Ökologieberatung,
- Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen.
Die in die Beratungsgebiete 1 bis 11 fallenden Beratungstätigkeiten sind der Anlage (Berufsbild für Unternehmensberater, Ausgabe 1992, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Bundeswirtschaftskammer) zu entnehmen.
(3) Da eine Berufstätigkeit, die sich bloß auf einzelne Teilbereiche eines der aufgezählten Beratungsgebiete erstreckt, dem im Abs. 2 dargestellten Berufsbild eines Unternehmensberaters nicht entspricht, sind zum Beispiel Werbeberater und EDV-Berater nicht als Unternehmensberater anzusehen. Auch Versicherungsberater sowie Vermögensberater, Anlageberater u. dgl. fallen nicht unter den Begriff "Unternehmensberater".
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | freie Berufe, Betriebsberater, Betriebsorganisatoren, Beratungstätigkeiten, Managementberatung |