EAS 118
In Österreich ansässige Opernsänger, die an italienischen Opernhäusern gastieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen Gagen der italienischen Besteuerung; die Höhe der italienischen Besteuerung richtet sich ausschließlich nach den innerstaatlichen italienischen Abgabenvorschriften. Wird diese italienische Quellensteuer in Höhe von 30% erhoben, so ist sie solange nicht "verloren", als sie in der österreichischen Einkommensteuer - auf die sie nach Artikel 23 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens anzurechnen ist - Deckung findet.
Es mag sein, dass sich Italien in Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber anderen EG-Staaten bei der Besteuerung von Künstlern zu einer Einschränkung der Quellenbesteuerung verpflichtet hat. Doch weder die bevorstehende Errichtung des EWR noch auch ein österreichischer Beitritt zur EG wird in dieser Hinsicht in Bezug auf Österreich eine Änderung herbeiführen. Eine solche könnte nur durch eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens realisiert werden.
23. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Musiker, Gastspiel, Gastspielvergütung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungsmethode |