vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Elektromontagearbeiten in Deutschland und in der CSFR

BMFF 1409/2/1-IV/4/926.4.19921992

EAS 112

 

Führt ein österreichisches Elektroinstallationsunternehmen Elektromontagearbeiten bei deutschen Bauvorhaben aus, so richtet sich die Beurteilung, ob hiedurch in Deutschland eine Betriebstätte begründet wird und deshalb Steuerfreiheit in Österreich eintritt, nach der Dauer der zur Bauausführung zählenden Montagearbeiten des österreichischen Elektroinstallationsunternehmens. Ist das österreichische Unternehmen nicht länger als 12 Monate auf der deutschen Baustelle tätig, wird keine deutsche Betriebstätte begründet, und zwar auch dann nicht, wenn die Gesamtbaudauer des Bauwerkes für den deutschen Generalunternehmer die 12 Monatsfrist überschreitet.

Die gleiche Betrachtung ist im Verhältnis zur CSFR anzustellen.

Werden die Montagearbeiten unterbrochen, wird hiedurch im allgemeinen der Lauf der betriebstättenbegründenden 12-Monatsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (Z. 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Im Verhältnis zu Deutschland ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass auf Grund einer österreichisch-deutschen Verständigung vom 7. Juni 1991 (SWI 1991, 197) bei der Vergabe von Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten (Arbeitsvergabe in Form von Baulosen) die arbeitsfreien Zwischenzeiten für die Fristenberechnung außer Betracht bleiben.

6. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Montagetätigkeit, Montagebetriebstätte, Montagebaustelle, 12-Monats-Frist, Bauausführungsfrist, Baubetriebstätte, Baustelle, Baustellenfrist, Bauwerkserrichtung

Verweise:

Art. 5 Z 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte