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Deutsche Schallplattentantiemen an österreichischen gemeinnützigen Gesangsverein

BMF04 1482/15-IV/4/926.4.19921992

EAS 111

Im Rahmen eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerfreie Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem der beiden Staaten abkommensberechtigt sind. Dementsprechend ist daher auch ein in Österreich steuerfreier gemeinnütziger Singverein berechtigt, gemäß Artikel 12 DBA-Deutschland eine Entlastung von der in Deutschland auf Schallplattentantiemen erhobenen Quellensteuer zu beanspruchen.

6. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verständigungsverfahren, Steuerentlastung, Quellenbesteuerung, Quellensteuerentlastung

Stichworte