EAS 68
Weitet der Inhaber einer österreichischen Handelsagentur seine Geschäftstätigkeit auf die CSFR aus und gründet er zu diesem Zweck in der CSFR eine GesmbH, so unterliegen die in der tschechoslowakischen Betriebstätte dieser GesmbH erzielten Gewinne der ausschließlichen Besteuerung in der CSFR. Nur wenn die von der tschechoslowakischen GesmbH erzielten Gewinne (offen oder verdeckt) an den in Österreich ansässigen Gesellschafter ausgeschüttet werden, tritt insoweit österreichische Steuerpflicht ein. Hinsichtlich solcher Gewinnausschüttungen wäre die CSFR berechtigt, eine maximal 10%ige Quellensteuer zu erheben, die auf die österreichische Steuer, die auf solche Gewinnausschüttungen entfällt, anzurechnen ist.
14. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Quellenbesteuerung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung der ausländischen Steuer |