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Ein österreichisches Unternehmen, das an einen kanadischen Lizenzgeber Lizenzgebühren zu zahlen hat, ist gemäß Artikel 12 Abs. 2 des DBA-Kanada berechtigt, den Quellensteuerabzug nach § 99 EStG von 20% auf 10% einzuschränken. Zur Vermeidung eines Haftungsrisikos muss gemäß Absatz 4 des BMF-Erlasses vom 20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986, eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung des kanadischen Lizenzgebührenempfängers beigebracht werden. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der Lizenzgebührenempfänger in Kanada als "ansässig im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" angesehen wird.
In der vorgelegten Bescheinigung (Certificate of Fiscal Domicile des Taxation Centre in Ottawa) wird lediglich bestätigt, dass die Gesellschaft in Kanada registriert ist und dort über einen steuerlichen Wohnsitz ("fiscal domicile") verfügt. Diese Bestätigungsmerkmale könnten z.B. auch auf eine nicht abkommensberechtigte Sitzgesellschaft in Kanada zutreffen, die keine Betriebstätten in Kanada hat und deren Geschäftsleitung sich in Österreich befindet.
Beigefügt wird, dass aber auch schon vor Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung die Lizenzgebühren quellensteuerermäßigt ausgezahlt werden können, sofern innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine entsprechend ergänzte Ansässigkeitsbescheinigung von dem kanadischen Lizenzgebührenempfänger beigebracht wird.
14. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbescheinigung, Lizenzgebühr, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Ansässigkeit, Geschäftsleitung im Inland |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |