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Umsatzsteuerentlastung für internationale Hilfsgüterlieferungen

BMF04 0101/96-IV/4/9230.9.19921992

EAS 169

Auf Grund von Reziprozitätsverhältnissen mit den GUS-Staaten, mit Kroatien, der Türkei, der Tschechoslowakei und mit Rumänien können österreichische Unternehmen, die humanitäre Hilfsgütersendungen in diese Staaten tätigen gemäß § 48 BAO durch Antragstellung im Bundesministerium für Finanzen eine Umsatzsteuerentlastung erwirken. Die Anträge stellen gebührenpflichtige Eingaben dar (S 120,- sowie zumeist S 30,- je Beilage).

Begünstigungsfähig sind sowohl Sachspenden, die umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch zu werten sind, als auch entgeltliche Lieferungen an öffentliche Stellen und an gemeinnützige, kirchliche und wohltätige Organisationen, die die Durchführung der Hilfsgüteraktion organisieren.

Für entgeltliche Hilfslieferungen müsste die Steuerentlastung von den österreichischen Lieferunternehmen im vorhinein beantragt und bewilligt werden, so dass eine Rechnungsausstellung ohne Umsatzsteuerausweis und damit eine (nachprüfbare) Weitergabe der Steuerentlastung an den Abnehmer der Lieferung gesichert ist.

Zu beachten ist auch, dass die Umsatzsteuerentlastung nach § 48 BAO nicht bereits bestehende Entlastungsmöglichkeiten ersetzen kann; sie soll vielmehr nur subsidiär zur Anwendung kommen. Keine Steuerentlastung kann daher nach § 48 BAO gewährt werden, wenn der Lieferungsempfänger (z.B. der österreichische Organisator der Aktion) selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und wenn sonach die Umsatzsteuerentlastung im Vorsteuerabzugsweg herbeigeführt werden kann. Ausnahmegenehmigungen nach § 48 BAO können auch dann nicht erlangt werden, wenn bereits nach den Regeln des § 7 UStG eine Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen in Anspruch genommen werden kann (dies trifft auf entgeltliche Lieferungen an Abnehmer in den genannten Staaten zu).

Der auf § 48 BAO gestützte Umsatzsteuerentlastungsantrag muss die davon betroffenen Hilfsgüter nach Art und Menge und unter Angabe ihres Gesamtwertes möglichst genau bezeichnen.

Die Ausnahmeregelung gemäß § 48 BAO bewirkt, dass die davon erfassten Umsätze "nicht steuerbar" werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des begünstigten Unternehmers wird daher hiedurch nicht berührt. Nicht steuerbare Umsätze sind in die Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldung, Jahressteuererklärung) nicht aufzunehmen.

Im Rahmen der Nachweisvorsorgepflicht wird vorzukehren sein, dass im Rechnungswerk des Unternehmens eine leicht nachprüfbare Verknüpfung des erforderlichen Austrittsnachweises mit dem antragsgegenständlichen Hilfsgütervolumen hergestellt wird. Bei einer Überprüfung der "nicht steuerbar" belassenen Umsätze muss daher deren Übereinstimmung mit dem Begünstigungsbescheid und dem Austrittsnachweis leicht kontrollierbar sein.

Die Bescheide gemäß § 48 BAO enthalten vorsorglich eine Widerrufsklausel. Denn es muss sichergestellt werden, dass der Steuervorteil tatsächlich an die Organisatoren weitergegeben wird und solcherart dem widmungsgemäßen Zweck einer Hilfsgüteraktion zu Gute kommt.

Das Bundesministerium für Finanzen bereitet gegenwärtig eine Verordnung vor, die künftighin bei Hilfsaktionen in die genannten Staaten die vorhergehende ministerielle Bescheiderteilung entbehrlich machen soll.

30. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steuerentlastung, § 48 BAO, Reziprozität, Steuerbefreiung, Nachweis

Verweise:

§ 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972

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