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KESt-Entlastung für die WIPO

BMF04 0501/20-IV/4/9225.9.19921992

EAS 166

 

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) genießt hinsichtlich des in Klosterneuburg angesiedelten Filmregisteramtes gemäß Artikel 1 des Vertrages vom 25. Oktober 1989, BGBl. Nr. 674/1990, die gleichen Privilegien wie die anderen in Österreich angesiedelten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen. Der privilegienrechtliche Status richtet sich damit nach den im UNIDO-Amtssitzabkommen vorgegebenen Vorrechten. Diese Vorrechte beinhalten eine vollständige Entlastung von der direkten Besteuerung, mithin auch eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abschn. 3 Abs. 4 des BMF-Erlasses vom 23. November 1988, AÖF Nr. 2/1989, kann der Kapitalertragsteuerabzug bei solcherart begünstigten Einrichtungen unterbleiben, wenn die über die Kapitalanlagen verfügungsberechtigten zwei Organisationsbeamten schriftlich der nach innerstaatlichem Recht zum Steuerabzug verpflichteten Stelle gegenüber bestätigen, dass die die steuerbefreiten Erträge abwerfenden Kapitalanlagen für den amtlichen Aufgabenkreis der privilegierten Einrichtung benötigt werden. Die Entlastung von der Kapitalertragsteuer wird daher nicht (wie die Entlastung von der Umsatzsteuer) im Rückerstattungsweg durch das Bundesministerium für Finanzen herbeigeführt.

25. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 1 Ansiedlung des int. Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg, BGBl. Nr. 674/1990

Schlagworte:

Steuerentlastung, Steuerfreistellung, Kapitalertragsteuerbefreiung, Rückerstattung, Kapitalerträge, Quellensteuerentlastung, Quellensteuerfreistellung, Quellensteuerfreiheit

Verweise:

AÖF Nr. 2/1989

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