EAS 86
Eine deutsche Kapitalgesellschaft, die in ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste erleidet, hat gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG nur dann Anspruch auf Verlustvortrag, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte der deutschen Kapitalgesellschaft im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Österreich bei Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem Heimatstaat zulässt. Ob der Heimatstaat des ausländischen Unternehmens seine ihn primär treffende Aufgabe der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist für die Verlustvortragsfähigkeit der in inländischen Betriebstätten angefallenen Verluste unerheblich; entscheidend ist einzig und allein, ob das ausländische Unternehmen über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die österreichischen Verluste Deckung finden.
Diese österreichische Haltung steht im Einklang mit dem EG-Richtlinienvorschlag vom 6. Dez. 1990 über die Verwertung von Auslandsverlusten (Amtblatt C 53 der Europäischen Gemeinschaften v. 28.2.1991, S. 30); sie geht durch die Subsidiärverwertungsmöglichkeit sogar noch über den EG-Verpflichtungsrahmen hinaus.
4. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Auslandsverluste |