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Freiberufliche Lizenzgebühren an deutschen Universitätsprofessor

BMFB 3122/2/1-IV/4/9231.1.19921992

EAS 84

 

Ein Universitätsprofessor, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und der in Österreich über einen oder mehrere Zweitwohnsitze verfügt, unterliegt mit Lizenzgebühren, die ihm von österreichischen Unternehmen für Patente überwiesen werden, die anlässlich einer Beratungstätigkeit für diese Unternehmen geschaffen wurden, nach Artikel 12 DBA-D grundsätzlich in Deutschland der Besteuerung; diese Lizenzgebühren sind dementsprechend in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Wurden die durch die Lizenzverträge überlassenen Werte allerdings in einer inländischen Betriebstätte (dies kann auch die Zweitwohnung sein) geschaffen, sind die Lizenzgebühren in Österreich zu versteuern und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dieses Ergebnis tritt bei wortgetreuer Vertragsauslegung nach Artikel 12 Abs. 3 des Abkommens aber nur bei gewerblichen Lizenzgebühren ein.

Da von Deutschland im Zweifel einer wortgetreuen Abkommensauslegung der Vorzug gegenüber einer durch den Wortlaut nur stillschweigend gedeckten OECD-konformen Auslegung der Vorzug eingeräumt wird, müssen die den freiberuflichen Einkünften zuzuordnenden Lizenzgebühren gemäß Artikel 12 des Abkommens auch dann dem Hauptwohnsitzstaat zur ausschließlichen Besteuerung überlassen werden, wenn sie in einer inländischen ständigen Einrichtung im Sinn von Artikel 8 des Abkommens erarbeitet wurden.

31. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Lizenzgebühr, inländischer Zweitwohnsitz, Beratungsleistungen, Beratungsvertrag, Freistellung, Steuerfreistellung, Inlandsbetriebstätte, ständige Geschäftseinrichtung

Stichworte