EAS 104
Stellt eine in Österreich errichtete Betriebstätte einer in Italien ansässigen Gesellschaft einer US-Gesellschaft finanzielle Mittel zur Verfügung und erhält sie hiefür Zinsen, unterliegen diese Zinsen als Betriebseinnahmen der inländischen Betriebstätte der österreichischen Besteuerung.
Daran vermag Artikel XIV Abs. 2 DBA-USA nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sich eine in Italien ansässige Kapitalgesellschaft, auch wenn sie in Österreich eine Betriebstätte unterhält, nicht auf das zwischen Österreich und den USA für die Ansässigen dieser beiden Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann, will die zitierte Abkommensbestimmung US-Gesellschaften vor einer exterritorialen Besteuerung in Österreich schützen (also vor einer Besteuerung, die von manchen Staaten vorgenommen wird, wenn eine US-Gesellschaft auf ihrem Staatsgebiet eine Betriebstätte unterhält und aus den Gewinnen dieser Betriebstätte Ausschüttungen vorgenommen werden). Der Wortlaut des Artikels XIV darf daher nicht isoliert aus sich heraus interpretiert werden sondern muss im Abkommenszusammenhang gesehen und verstanden werden.
16. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Gewinnausschüttung, Gewinnausschüttungen |