EAS 141
Gemäß § 31 EStG sind im Falle eines Wegzuges aus Österreich stille Reserven inländischer Gesellschaftsbeteiligungen der Besteuerung zuzuführen, wenn durch den Wegzug das inländische Besteuerungsrecht daran verloren geht. Bleibt dieses Besteuerungsrecht im Falle des Wegzuges aber dem Grunde nach erhalten und wird seine Geltendmachung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen lediglich durch Festlegung eines Höchststeuersatzes begrenzt, wird durch den Wegzug keine Steuerpflicht ausgelöst.
In Österreich ansässige Personen, die ihren Wohnsitz nach Israel verlegen und nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Israel mit Gewinnen aus künftigen Veräußerungen nicht börsennotierter Inlandsbeteiligungen im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung in Österreich mit einem Höchststeuersatz von 15% besteuert werden können, unterliegen daher nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG.
15. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971 |
Schlagworte: | Beteiligung, Wohnsitzwechsel, Veräußerungsvorgang, Veräußerungsgewinn, Veräußerungserlös, Veräußerung von Beteiligungen, Anteilsveräußerung, Beteiligungsveräußerung |
Verweise: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |