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Wiederverkaufpreismethode für Verkaufsrepräsentanten

BMFF 1554/1/1-IV/4/9215.6.19921992

EAS 140

 

Weitet eine in Deutschland ansässige Vertriebsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit dadurch auf Österreich aus, dass sie in Österreich einen österreichischen Staatsbürger als vertretungs- und abschlussberechtigten Repräsentanten anstellt, wobei dieser Dienstnehmer von einem der Gesellschaft in seiner Wohnung zur Verfügung gestellten Arbeitsraum aus tätig wird, so stellt dieser Arbeitsraum eine inländische Betriebstätte der deutschen Gesellschaft dar.

Da in dieser inländischen Betriebstätte aber keine die Geschäftstätigkeit des deutschen Unternehmens bloß unterstützenden Funktionen mit reinem Hilfscharakter ausgeübt werden, sondern von hier aus der für den Warenvertrieb wesentlichste Vorgang gesetzt wird, nämlich die Verkaufsverhandlungen geführt und die Kaufverträge abgeschlossen werden, wird für die sachgerechte Gewinnzuordnung nicht nach den Regeln der vereinfachten Kostenaufschlagsmethode sondern nach jenen der Wiederverkaufspreismethode (Abschn. 56 ff. AÖFV. Nr. 79/1986) vorzugehen sein. Ausgangspunkt der Gewinnzurechnung müssen danach die in Österreich tatsächlich erzielten Verkaufserlöse sein. Der Umstand, dass die gesamte Warenbelieferung von Deutschland aus erfolgt, wird sich in einer entsprechenden Reduktion der Handelsspanne der inländischen Betriebstätte auswirken.

Es wird empfohlen, die Grundsätze der Gewinnzuordnung mit den zuständigen österreichischen und deutschen Finanzämtern abzustimmen. Sollte hierbei keine Einigung erzielbar sein, könnte im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens das internationale Einvernehmen zwischen den Steuerverwaltungen hergestellt werden.

15. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Abschlussvollmacht, Vollmacht, ständiger Vertreter, abhängiger Vertreter, Vertriebsfunktion, Vertriebsaktivitäten, Hilfsstützpunkt, Hilfseinrichtung, Hilfsfunktion, Verständigungsverfahren, Hilfstätigkeit

Verweise:

AÖF Nr. 79/1986

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