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Mitwirkung an koreanischen Tunnelbauten

BMFK 3020/10/1-IV/4/923.9.19921992

EAS 159

 

Ein österreichisches Unternehmen, das in Korea die Baudurchführung einer österreichischen Tunnelbauweise vorbereitet und praktisch beratend begleitet, begründet hiedurch keine koreanische Betriebstätte, wenn die Mitwirkung an den Tunnelbauausführungen 12 Monate nicht überschreitet. Bei Mitwirkung an mehreren Bauvorhaben ist für die Fristenberechnung entscheidend, ob diese eine Einheit bilden. Bauausführungen sind hierbei auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie zwar auf verschiedenen Verträgen beruhen und die Aufträge von verschiedenen Personen erteilt worden sind, wenn sie aber wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden (Abschn. 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens).

Liegt keine Betriebstätte vor, so ist im Verhältnis zu Korea zu beachten, dass bei Ingenieurleistungen und ähnlichen Aktivitäten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 3 des DBA-Korea - abweichend von den Grundregeln des OECD-Musterabkommens - das ausschließliche Besteuerungsrecht Korea zugeteilt ist. Nur soweit in den erbrachten Leistungen wesentliche Abgeltungen für die Überlassung von Know-How enthalten sind, bleibt das österreichische Besteuerungsrecht aufrecht und es ergibt sich dann aus Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 lit. c des Abkommens das Erfordernis für eine Anrechnung einer koreanischen Quellensteuer.

3. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Art. 12 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Art. 23 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987

Schlagworte:

Beratungsleistungen, 12-Monats-Frist, Bauausführung, Bauausführungsfrist, Baubetriebstätte, Bauwerkserrichtung, Bauplanung, Baustelle, Baustellenfrist

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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