EAS 157
Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea enthält eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Bestimmung, die in ihrem wesentlichen Ergebnis Korea in die Lage versetzt, gewerbliche Gewinne eines österreichischen Unternehmens auch ohne Vorliegen einer koreanischen Betriebstätte zu besteuern, wenn dieses österreichische Unternehmen durch seine Angestellten "freiberufliche Leistungen", wie insbesondere Ingenieurleistungen, an koreanische Abnehmer erbringt.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen vermag diese Bestimmung allerdings nicht zu bewirken, dass im Fall von Anlagelieferungen (zB Entwässerungsanlage), deren Errichtung die betriebstättenbegründende 12-Monatsfrist nicht übersteigt und deren Besteuerung daher gemäß Artikel 7 des Abkommens ausschließlich Österreich zugewiesen ist, bloße im Lieferauftrag integrierte Nebenleistungen (zB Montageüberwachung und Personaleinschulung durch österreichische Techniker und Ingenieure) aus Artikel 7 herausgelöst und Artikel 14 Abs. 3 des Abkommens unterstellt werden. Die Besteuerungsregel des Artikels 14 Abs. 3 würde daher nur dann Korea ein Besteuerungsrecht zuteilen, wenn das mit der Anlagenlieferung beauftragte österreichische Unternehmen dem koreanischen Auftraggeber unabhängig von der steuerlich nicht erfassbaren Anlagenlieferung eine Leistung der in Artikel 14 Abs. 3 genannten Art erbringt.
2. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987 |
Schlagworte: | 12-Monats-Frist, Montagetätigkeit, Montagebaustelle |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |