EAS 151
Eine österreichische gemeinnützige Körperschaft, die Englischsprachkurse durchführt und in diesem Rahmen einen mittels Werkvertrages verpflichteten österreichischen Mitarbeiter für 4 bis 5 Wochen jährlich nach Großbritannien entsendet, damit dieser dort die entsprechenden Verträge mit englischen Sprachlehrern, mit englischen Gastfamilien und mit englischen Schulen über die Zurverfügungstellung von Klassenräumen abschließt, begründet durch diese Tätigkeit keine "Betriebstätte" im Sinn des Artikels 5 des DBA-Großbritannien. Denn der Bestand einer Betriebstätte setzt entweder eine dauerhafte örtliche Einrichtung (zB Büro) oder einen ständigen Vertreter mit Abschlussvollmacht voraus. Diese Abschlussvollmacht müsste Verträge über den Unternehmensgegenstand, sonach Verträge über die "Verkaufsgeschäfte" des Unternehmens betreffen (im vorliegenden Fall: den Verkauf der Sprachkurse); Abschlussvollmacht betreffend den "Einkauf" für das Unternehmen (im vorliegenden Fall: Vertragsabschluß mit den Gastfamilien, den englischen Sprachlehrern und den englischen Schulen) kann nicht betriebstättenbegründend wirken.
Die Honorare, die dem auf Werkvertragsbasis engagierten Mitarbeiter für seine in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 7 (bzw. 14) des DBA-Großbritannien nur in Österreich besteuert werden.
3. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Auslandsentsendung, Werkvertrag, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, ständiger Vertreter, Vollmacht, abhängiger Vertreter |