EAS 217
Werden im Rahmen eines Lehreraustauschprogrammes in Österreich ansässige Professoren einer Wiener Schule an eine chinesische Universität zu einer Lehrtätigkeit entsandt, so unterliegen die für diese Lehrtätigkeit in China bezahlten Vergütungen nach Artikel 20 des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 679/1992, der Besteuerung in Österreich und sind in China von der Besteuerung freizustellen. Dementsprechend sind auch die in Österreich an die hier tätigen chinesischen Gastprofessoren für ihre Lehrtätigkeit zu zahlenden Vergütungen auf Grund der vorzitierten Abkommensbestimmung von der inländischen Lohnabzugsbesteuerung freizustellen. Die Regelung des Artikels 20 DBA-China kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der jeweilige Gastprofessor höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren in dem Gaststaat für Zwecke der Lehrtätigkeit aufhält.
11. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, unterrichtende Tätigkeit, Lohnsteuerabzug, Lohnsteuer, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Abzugssteuer |