EAS 216
Verfügt eine nach Österreich zugezogene deutsche Staatsbürgerin in den USA über ein sogenanntes "Individual Retirement Account" (IRA; ein persönliches Sparkonto für Pensionszwecke), dann richtet sich die steuerliche Erfassung dieses Vermögenswertes und der daraus fließenden Einkünfte ausschließlich nach österreichischem Recht; Sonderbestimmungen des amerikanischen Steuerrechts bleiben in Österreich ohne Wirkung. Ein auf US-Dollar lautender Einlagenstand dieses Kontos, der nach US-Recht steuerfrei sein mag, ist daher in Österreich vermögensteuerpflichtig; die diesem Konto ab Zuzug nach Österreich gutgeschriebenen Erträgnisse (Zinsen) sind in Österreich auch dann einkommensteuerpflichtig, wenn hiefür im amerikanischen Recht Steuerfreiheit vorgesehen ist. Der Umstand, dass man sich verpflichtet hat, Kontenabhebungen erst nach Erreichung eines Alters von 59 1/2 Jahren zu tätigen, hat in Österreich nicht zur Folge, dass innerhalb der Bindungszeit anfallende Erträgnisse von der Besteuerung freizustellen sind. Dementsprechend lösen aber die nach Erreichung der Altersgrenze einsetzenden monatlichen Kontenabhebungen - anders als nach der US-Rechtslage - in Österreich keine Steuerpflicht mehr aus. Ob der Einlagenstand des IRA auf seinerzeitige monatliche Einzahlungen oder auf die Einmalzahlung einer Pensionsabfindungssumme zurückzuführen ist, ist für die Steuerpflicht des Vermögenswertes und der daraus abreifenden Kapitalerträge unerheblich.
10. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Wohnsitzverlegung, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat, Freistellung, Steuerfreistellung, Pensionsvorsorge, Kapitalerträge |
Verweise: | Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192/1954 |