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Diskothekenauftritte ungarischer Models

BMFSch 1662/2/1-IV/4/9217.11.19921992

EAS 196

 

Werden von einem österreichischen Unternehmer in Ungarn ansässige Models (Mannequins) für Auftritte in österreichischen Diskotheken auf Werkvertragsbasis engagiert, unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG der inländischen Abzugsbesteuerung. In Artikel 7 des DBA-Ungarn hat sich allerdings Österreich verpflichtet, in Ungarn ansässige Personen, die ohne inländische Betriebstätte in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, von der Besteuerung zu entlasten; die in anderen Abkommen vorgesehene Sonderregelung für "Künstler und Sportler" ist im DBA-Ungarn nicht enthalten. Nach den Grundsätzen des BMF-Erlasses vom 20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986, (Vorlage einer von den ungarischen Steuerbehörden ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung) kann daher von einer inländischen Abzugsbesteuerung Abstand genommen werden.

17. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Werkvertrag, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Inlandsbetriebstätte, gewerbliche Tätigkeit

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 31/1986

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