EAS 208
Die Entscheidung, ob eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Verkaufsgeschäfte in Ungarn tätigt, in Ungarn über eine Betriebstätte verfügt, setzt eine entsprechende Sachverhaltsbeurteilung voraus, die nach den Vorschriften des Artikels 5 DBA-Ungarn zu erfolgen hat und nicht vom BM für Finanzen vorgenommen werden kann. Nur vorsorglich ist beizufügen, dass dann, wenn einem in Ungarn tätigen Dienstnehmer Räumlichkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehen, das Vorliegen einer Verkaufsvollmacht nicht Voraussetzung für die Annahme einer ungarischen Betriebstätte ist.
Liegt eine ungarische Betriebstätte vor, dann sind die der ungarischen Betriebstätte zurechenbaren Gewinne nach österreichischem innerstaatlichen Recht (unbeschränkte Steuerpflicht) zu ermitteln und sodann aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden (hierbei bleiben ungarische Personensteuern - so wie die inländischen Personensteuern - gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG außer Ansatz). Es wäre jedenfalls nicht richtig, aus der inländischen, nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht ermittelten Besteuerungsgrundlage jenen Betrag auszuscheiden, der die Bemessungsgrundlage für die 40%ige ungarische Körperschaftsteuer gebildet hat.
Ein in der ungarischen Betriebstätte anfallender Verlust (ermittelt nach österreichischem Recht) ist nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes verwertbar. Im Fall von Kapitalgesellschaften wirkt er sich sonach nur dann aus, wenn er das übrige Einkommen der Kapitalgesellschaft übersteigt; in diesem Fall reduziert er die Steuerbelastung auf 0%.
3. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Vollmacht, Abschlussvollmacht, abhängiger Vertreter, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Verlustverwertung, Progressionsvorbehalt |
Verweise: | § 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |