EAS 205
In den Niederlanden und in Belgien ansässige Physikotherapeuten, die in Österreich Vorträge abhalten und sich hiebei keiner ihnen dauerhaft zur Verfügung stehenden festen Einrichtung (z.B. Arbeitszimmer) bedienen, sind in Österreich gemäß Artikel 15 DBA-Niederlande bzw. 14 DBA-Belgien von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Tritt hierbei ein inländischer Physikotherapeut als Veranstalter auf, kann nach Maßgabe des BMF-Erlasses vom 20. Dezember 1985, AÖFV. Nr. 31/1986 idF AÖFV. Nr. 364/1988, der nach § 99 EStG vorzunehmende Steuerabzug unterbleiben.
Sind die umsatzsteuerlichen "Abnehmer" der Vortragsleistungen vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, können die Vorträge nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als steuerfrei behandelt werden. Sonst besteht für die ausländischen Vortragenden die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu entrichten, wenn sie mit ihren Inlandsumsätzen die S 40.000,00 Grenze des § 21 Abs. 6 UStG überschreiten.
27. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Vortragender, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Einrichtung, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |