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Konzerninterne 7%ige "service fee"

BMFF 1486/2/1-IV/4/9131.7.19911991

EAS 18

Die österreichische Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft ist berechtigt, eine von der Muttergesellschaft in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr ("service fee") für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Warenimporten erbracht werden (Verhandlung mit Produzenten, Warenqualitätsprüfung, Verschiffung und Versicherung der Ware, Mängelreklamationen), als Betriebsausgabe abzusetzen. Allerdings ist zu beachten, dass derartige Verrechnungspreise gegenüber nahestehenden Unternehmen nur in jener Höhe steuerlich abzugsfähig sind, in der sie auch für vergleichbare Leistungen, die von unabhängigen Unternehmen erbracht werden, angefallen wären ("Fremdverhaltensgrundsatz"). Die Frage, ob der Ansatz einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7% des von der Tochtergesellschaft importierten Warenwertes diesen Anforderungen entspricht, könnte nur dann bejaht werden, wenn hiedurch die durch die Dienstleistungen nachweisbar bei der ausländischen Gesellschaft angefallenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnaufschlages abgedeckt werden und nicht eine darüber hinausgehende Gewinnverlagerung auf die ausländische Gesellschaft eintritt. Auf die Verrechnungspreisrichtlinien der OECD, AÖF Nr. 79/1986, wird hingewiesen.

31. Juli 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Verrechnungspreisgrundsätze, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltenskonformität, Fremdvergleich, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze

Verweise:

AÖF Nr. 79/1986

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