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Österreichische Experten als EFTA-Bedienstete bei EG-Institutionen

BMF04 0670/23-IV/4/9113.8.19911991

EAS 20

 

Gemäß Artikel 13 lit. b des am 28. Juli 1960 in Genf unterzeichneten Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), BGBl. Nr. 142/1961, sind Gehälter und Bezüge, die Angestellte der Organisation beziehen, in Österreich von der Besteuerung befreit. Diese Befreiung steht allerdings nur jenen Angestellten zu, die Kategorien angehören, die vom EFTA-Rat gemäß Artikel 12 des Protokolls als entsprechend begünstigt bestimmt werden. Gemäß Artikel 17 lit. d steht die österreichische Staatsbürgerschaft dieser Steuerbefreiung nicht entgegen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich, ob der EFTA-Angestellte in einer Dienststelle der EFTA tätig ist oder von der EFTA zur Dienstableistung an eine EG-Institution entsandt wird; unerheblich ist auch, ob die Auszahlung der von der EFTA getragenen Gehälter unmittelbar am EFTA-Amtssitz erfolgt oder in ihrem Auftrag von österreichischen Stellen besorgt wird.

13. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
Art. 13 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
Art. 17 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961

Schlagworte:

Steuerbefreiung, Dienstnehmerentsendung, Freistellung, Steuerfreistellung

Stichworte