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Ein amerikanischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Österreich wird gemäß Artikel XV DBA-USA als doppelansässig eingestuft. Dies hat zur Folge, dass beide Vertragstaaten berechtigt sind, das Welteinkommen zu besteuern, gleichzeitig aber verpflichtet sind, die auf Einkünften aus Quellen des jeweils anderen Staates erhobenen Steuern gegenseitig anzurechnen. Veräußert dieser US-Staatsbürger eine in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer US-Kapitalgesellschaft, so ist der hierbei anfallende Veräußerungsgewinn nach österreichischem Recht (§ 31 EStG, gegebenenfalls auch § 30 EStG) zu ermitteln und der inländischen Besteuerung zu unterziehen. Wird dieser Vorgang auch in den USA einer Besteuerung unterworfen, wird die US-Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen sein, da - auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Quellenbestimmungen des Artikels II Abs. 2 DBA-USA gesagt ist - die Quelle eines Gewinnes aus der Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung in dem Staat liegt, in dem diese Gesellschaft ansässig ist. Im gegebenen Zusammenhang ist unbeachtlich, ob die Beteiligung an der US-Gesellschaft mehr als 25% beträgt oder nur zwischen 10% und 25% liegt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das DBA-USA nicht für den Bereich der Vermögensbesteuerung gilt und dass daher die Beteiligung an der US-Kapitalgesellschaft, so wie das gesamte übrige US-Vermögen des in Österreich wohnhaften US-Staatsbürgers, in Österreich der Vermögensbesteuerung unterliegt.
31. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Anrechnung, Veräußerung von Beteiligungen, Anteilsveräußerung, Beteiligungsveräußerung, Veräußerungserlös, Veräußerungsvorgang, Anrechnung der ausländischen Steuer |
Verweise: | § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |