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Luxemburgische Holdinggesellschaften sind gemäß Art. 26 DBA-L aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Einkünfte, die in Österreich ansässige Personen von diesen Holdinggesellschaften beziehen, sind durch das Abkommen vor einer Doppelbesteuerung nicht geschützt. Dies gilt sowohl für Dividenden als auch für andere Einkünfte, wie zB Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers oder für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sollte hiedurch eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Luxemburg eintreten, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 48 BAO nicht ausgeschlossen, wenn durch die gewählten Gestaltungen kein Verdacht auf Rechtsmissbrauch entsteht.
28. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 26 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964 |
Schlagworte: | Ansässigkeit, Missbrauch, Missbrauchsverdacht, Holdinggesellschaft, Dividendenausschüttung, Geschäftsführerbezüge, § 48 BAO |