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Wird von einem in Österreich ansässigen Unternehmer in Polen eine Einzelfirma gegründet, deren Unternehmensgegenstand die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Autobussen ist, so handelt es sich hierbei für Zwecke der Besteuerung gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. d des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 384/1975, um ein österreichisches Unternehmen; dies selbst dann, wenn sich der registrierte Hauptsitz in Polen befinden sollte. Die Gewinne dieses Unternehmens unterliegen grundsätzlich der österreichischen Besteuerung. Nur soweit diese Gewinne nachweisbar der Tätigkeit einer in Polen unterhaltenen Betriebstätte zurechenbar sind, sind sie nach Artikel 7 des Abkommens in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freigestellt und der polnischen Besteuerung zugewiesen.
Wird bei diesem Unternehmen ein in Österreich ansässiger Buslenker als Dienstnehmer angestellt, so unterliegt sein Arbeitslohn nach Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich in Österreich der Besteuerung. Eine Besteuerung in Polen - und korrespondierend dazu eine Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt in Österreich - kann nur insoweit stattfinden, als die Tätigkeit in Polen ausgeübt wird (Arbeitszeiten, die auf polnischem Staatsgebiet zugebracht werden). Ob die Wahrnehmung der Steuerpflicht in Österreich nur im Veranlagungsweg oder auch im Lohnsteuerabzugsweg zu erfolgen hat, hängt davon ab, ob in Österreich eine Betriebstätte des Unternehmens unterhalten wird. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wohnung des Unternehmers gegebenenfalls als Betriebstätte anzusehen ist (VwGH 25.2.1987, 84/13/0053).
Mit Polen ist auf reziproker Basis eine Umsatzsteuerbefreiung im Autobusverkehr (Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr) vorgesehen, die allerdings den Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge hat (unechte Steuerbefreiung). Ein Verzicht auf diese unechte Steuerbefreiung zwecks Vornahme einer Umsatzsteuerveranlagung mit Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen, da das Reziprozitätsverhältnis mit Polen auf § 48 BAO gestützt ist und diese Bestimmung nur eine Verringerung nicht aber eine Erhöhung der sich nach den österreichischen Steuergesetzen ergebenden Steuerbelastung zulässt.
27. September 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte: | steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Steuerfreistellung, Auslandsbetriebstätte, Dienstverhältnis, Veranlagung, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Reziprozität |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |