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Wird mit einer sowjetischen Agentur eine Vereinbarung getroffen, auf Grund der diese einen Sporttrainer für einen bestimmten Zeitraum einem österreichischen Sportverein zur Verfügung stellt, so unterliegen die hiefür zu zahlenden Vergütungen gemäß Artikel 5 des DBA-UdSSR in Österreich keiner Einkommensbesteuerung, wenn diese Agentur in Österreich über keine Repräsentanz (=Betriebstätte) im Sinn des Artikels 4 des Abkommens verfügt.
Hält sich der Sporttrainer länger als 183 Tage in Österreich auf, so sind die Vergütungen, die er hiefür von seinem Auftraggeber (d.i. die sowjetische Agentur) erhält, in Österreich gemäß Artikel 11 des DBA-UdSSR einkommensteuerlich im Veranlagungsweg zu erfassen. Liegt zwischen dem Trainer und der sowjetischen Agentur kein Dienstvertrag sondern ein Werkvertrag vor, tritt außerdem noch Umsatzsteuerpflicht hinzu. Der bloße Umstand, dass die vom Sporttrainer bezogenen Vergütungen nicht unmittelbar aus der Sowjetunion überwiesen sondern von einer dritten Person in Österreich ausbezahlt werden, vermag keine Steuerabzugpflicht für diese bloße Zahlstelle zu begründen.
Stellt die sowjetische Agentur auch Sportler zur Verfügung, die in das österreichische Sportteam eingegliedert werden, so wird zu prüfen sein, ob im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht der österreichische Sportverein - so wie bei den inländischen Spielern - als Arbeitgeber im steuerlichen Sinn anzusehen ist. Denn im Fall einer Arbeitskräftegestellung steht auch bei Nichtvorliegen eines formellen Dienstvertrages zwischen dem Gestellungsnehmer (dem österreichischen Sportverein) und der gestellten Arbeitskraft (dem Teamspieler) der Annahme eines steuerlichen Dienstvertrages nichts entgegen (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.10.87, 85/14/0010, ÖStZB 1988, 181).
3. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, Veranlagung, Steuerabzug, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Personalgestellung, Dienstverhältnis |
Verweise: |