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Ausländische Seminarvortragende

BMFÖ 221/10/1-IV/4/916.11.19911991

EAS 41

 

Ausländische Vortragende, die bei inländischen Veranstaltungen wie Seminaren, Kongressen, Tagungen u.ä. auf freiberuflicher Basis mitwirken, unterliegen gemäß § 98 Z 2 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG durch Vornahme eines 20%igen Steuerabzuges vom inländischen Veranstalter abzugelten ist. Sind die betreffenden Vortragenden in Staaten ansässig, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so tritt regelmäßig Steuerfreiheit ein, da freiberuflich Tätige nur dann im Inland besteuert werden dürfen, wenn ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung (z.B. ein ihnen zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer) überlassen ist. Bezüglich der Durchführung dieser Steuerfreistellung wird auf den Erlass AÖF Nr.31/1986 (i.d.F. AÖF Nr. 364/1988) hingewiesen.

In diesem Sinn sind Vortragende aus folgenden Staaten von der inländischen Einkommensbesteuerung ausgenommen: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, UdSSR, CSFR, Tunesien, Ungarn, VAR (Ägypten).

Davon abweichende Regelungen, mit der Folge einer inländischen Steuerpflicht, sind im Verhältnis zu folgenden Staaten gegeben: Deutschland (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz), Indien (Art. XIV), Pakistan (Art. XIII), Thailand (Art. 14), Türkei (Art. 14).

Gemäß Artikel X des DBA-USA tritt inländische Steuerpflicht für ausschließlich in den USA ansässige Vortragende nur dann ein, wenn die Honorare (die innerhalb des gesamten Jahres aus Österreich bezogen werden) den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigen.

6. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vortragender, freier Beruf, Steuerabzug, feste Einrichtungen, Freistellung, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung

Verweise:

AÖF Nr. 31/1986 idF AÖF Nr. 364/1988
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte