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Steuerfreistellung von Auslandsgewinnen gemäß § 48 BAO für Subunternehmer

BMFH 1222/2/1-IV/4/9123.10.19911991

EAS 40

 

Ein österreichisches Hoch- und Tiefbau Unternehmen, das sich an einer Bauführung in einem Nicht-DBA-Staat beteiligt, kann mit den hierbei erzielten Gewinnen gemäß § 48 BAO von der inländischen Besteuerung freigestellt werden, wenn dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung der Gewinne erforderlich ist.

Wird das österreichische Bauunternehmen bloß als Subunternehmer eines Generalunternehmers tätig und wird nur der Generalunternehmer, nicht aber der Subunternehmer, im Ausland besteuert, so liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerfreistellung, nämlich der Bestand einer internationalen Doppelbesteuerung, nicht vor. Eine andere Betrachtung wäre nur denkbar, wenn der ausländische Staat aus Vereinfachungsgründen nicht alle an der Bauführung Beteiligten erfasst, sondern nur den Generalunternehmer zu einer Steuerleistung heranzieht; es geschieht dies im Regelfall im Wege einer pauschalen Besteuerung der Bruttobausumme, also im Wege einer Besteuerung, bei der die an die Subunternehmer weiterzugebenden Beträge keine bemessungsgrundlagenkürzenden Aufwendungen darstellen. Wenn in einer solchen Lage der Generalunternehmer genötigt ist, diese (nachweisbare) ausländische Steuerleistung aliquot auf alle Subunternehmer aufzuteilen, dann kann darin ein entlastungsfähiger Fall einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung gesehen werden. Wobei eine Steuerfreistellung in solchen Fällen nur dann gewährt werden kann, wenn die österreichische Finanzverwaltung in der Lage ist, die tatsächliche Steuerleistung des Generalunternehmers und die aliquote Weiterbelastung an alle Subunternehmer einer Überprüfung zu unterziehen. Dies wird aber nur bei in Österreich ansässigen Generalunternehmern möglich sein.

Es wäre jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt und daher gesetzlich nicht gedeckt, wenn bei einem Bauvorhaben mit internationaler Beteiligung, bei dem der ausländische Generalunternehmer die Verträge mit seinen Subunternehmern zunächst in der (möglicherweise unausgesprochenen) Annahme einer Versteuerung in deren Heimatstaaten abschließt, in der Folge auf diese Besteuerung verzichtet wird. Denn eine solche Maßnahme diente nicht der Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung sondern der Herbeiführung einer "Keinmalbesteuerung".

23. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

§ 48 BAO, Freistellung, Steuerfreistellung, Bauausführung, Bauwerkserrichtung, Baustelle

Stichworte