EAS 64
Gründet eine deutsche GesmbH & Co KG (an der ausschließlich in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind) in Österreich eine "Tochter-GesmbH & Co KG" (eine Gesellschaft, bei der die deutsche KG sowohl einziger Gesellschafter der inländischen Komplementär- GesmbH als auch deren einziger Kommanditist ist) und entfaltet diese Tochter-GesmbH & Co KG in einer inländischen Betriebstätte eine operative Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Personalkrediten, Vermögensberatung), sind die in diesen inländischen Betriebstätten erzielten Gewinne gemäß Artikel 4 DBA-BRD in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Die Erfassung in Österreich erfolgt hinsichtlich des auf die GesmbH entfallenden Gewinnanteiles im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht der inländischen GesmbH. Hinsichtlich des auf die Kommanditbeteiligung entfallenden Gewinnanteiles ist grundsätzlich auf die in Deutschland ansässigen Gesellschafter der deutschen Mutter-GesmbH & Co KG hindurchzugreifen und es sind diese - falls in Österreich kein Zweitwohnsitz besteht - nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung zu unterziehen. Solange keine "mehrstöckige" Konstruktion mit einer nicht mehr sinnvoll erfassbaren Menge an Unterbeteiligten vorliegt, findet die Sonderregelung des § 99 Abs. 1 Z 2 EStG (20%iger Steuerabzug) im Allgemeinen keine Anwendung.
30. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Vermittler, Steuerfreistellung, Freistellung, Beteiligung, Durchgriffsbesteuerung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |