EAS 62
Das DBA-UdSSR und die hiezu getroffenen Verständigungsvereinbarungen werden bis auf weiteres auch gegenüber den unabhängig gewordenen Republiken auf dem ehemaligen Staatsgebiet der UdSSR weiter angewendet. Dies betrifft auch die im "Orchestererlass" (AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987) zugunsten sowjetischer Orchester getroffenen Regelungen.
Ein philharmonisches Orchester der Ukraine, das im Juni 1992 in Österreich zwei Benefizkonzerte gibt, unterliegt daher nach Absatz 5 des Orchestererlasses in Österreich nicht dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG.
30. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Orchestergastspiel, ausländisches Orchester, Gastspiel, Gastspielvergütung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |