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Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden

BMF06 0930/1-IV/6/9012.1.19901990Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sonderausgaben, landwirtschaftlich genutzte Gebäude, forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen für Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht kommt, wird mitgeteilt:

1. Wohnraumsanierung

Begünstigt ist die Sanierung von Wohnraum, und zwar unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Gebäude, in dem sich der Wohnraum befindet, Wohnzwecken dient. Was unter Sanierungsaufwand (zB Austausch der Fenster, Erneuerung des Außenverputzes usw.) zu verstehen ist, richtet sich nach den allgemeinen zu § 18 EStG 1988 ergangenen Ausführungen (siehe BMF-Erlass vom 2. Dezember 1988, Z 06 0930/2-IV/6/88).

Beschränken sich die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich auf den Wohnraum oder sind sie eindeutig abgrenzbar (zB Austausch der Wohnungsfenster, Erneuerung des Badezimmers), dann stellen die entsprechenden Beträge zur Gänze innerhalb der Höchstbeträge Sonderausgaben dar.

Werden Sanierungsmaßnahmen für das gesamte Gebäude durchgeführt (zB Erneuerung der Dachdeckung, Erneuerung des Außenverputzes usw.), dann ist der Sanierungsaufwand entsprechend dem Verhältnis von Wohnraum zum betrieblich genutzten Teil des Gebäudes aufzuteilen.

2. Wohnraumschaffung

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Aufwendungen zur Errichtung von Eigenheimen als Sonderausgabe absetzbar. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland, mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.

Von einem eigenen Wohngebäude ist trotz einer baulichen Verbindung von Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Anwesen in folgenden Fällen auszugehen:

Nach den vorliegenden Kriterien ist zB bei einem Bauernhof, der zwar als ein Gebäudeblock unter einem einheitlichen Dach errichtet wurde, von einem gesonderten Wohngebäude dann auszugehen, wenn das an der Frontseite liegende Wohngebäude durch eine Feuermauer ohne Verschachtelung vom dahinterliegenden Stallgebäude (an Fenstern und Türen nach außen hin erkennbar) samt Scheune getrennt ist. Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind nicht schädlich.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sonderausgaben, landwirtschaftlich genutzte Gebäude, forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

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