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Österreichisch-liechtensteinisches DBA, Artikel 19; Bezüge aus öffentlichen Kassen – Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung

BMF04 3202/2-IV/4/891.1.19901990Österreichisch-liechtensteinisches DBA, Artikel 19; Bezüge aus öffentlichen Kassen ? Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Liechtenstein, Hoheitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung, Betriebe gewerblicher Art, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Bezüge öffentlicher Kassen, kaufmännische und gewerbliche Tätigkeit

Verweise:

Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 16 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
VfGH 11.03.1993, V98/92; V99/92; V100/92; V101/92; V102/92; V103/92

In Artikel 19 Abs. 2 des österreichisch-liechtensteinischen DBAs ist vorgesehen, dass die allgemeine Regel, Bezüge aus öffentlichen Kassen im Schuldnerstaat zu besteuern, keine Anwendung findet, wenn es sich um Vergütungen für Dienstleistungen handelt, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden. Für die Besteuerung solcher Vergütungen sind die Bestimmungen der Art. 15, 16 und 18 maßgeblich.

Im Rahmen eines mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahrens wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass unter diese Bestimmung Tätigkeiten von Gebietskörperschaften fallen, die nach österreichischer Rechtslage land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebe gewerblicher Art darstellen. Eine beispielsweise Aufzählung solcher Tätigkeiten ist in den Anlagen A und B enthalten. Die Verständigungsvereinbarung bezieht sich auch auf Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht nur im Bereich der Umsatzsteuer als Betriebe gewerblicher Art behandelt werden.

Die Verständigungsregelung ist ab 1. Jänner 1990 anzuwenden.

Diese der innerstaatlichen Rechtslage entsprechende Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung wird - vorbehaltlich anderslautender Verständigungsregelungen - auch gegenüber allen anderen Staaten mit entsprechender Abkommensbestimmung vertreten.

 

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 281/1989

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Liechtenstein, Hoheitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung, Betriebe gewerblicher Art, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Bezüge öffentlicher Kassen, kaufmännische und gewerbliche Tätigkeit

Verweise:

Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 16 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
VfGH 11.03.1993, V98/92; V99/92; V100/92; V101/92; V102/92; V103/92

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