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Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/9022.5.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

 

6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe

(1) Die Aufzeichnungspflichten für den Bereich der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe sind im § 18 Umsatzsteuergesetz 1972 und im § 7 Alkoholabgabegesetz 1973 sowie in der dazu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 505/1972 geregelt. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des gegenständlichen Erlasses gelten somit nur insoweit, als in den oben genannten Vorschriften (siehe insbesondere Abschnitte 109 bis 116 des Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1972 und Abschnitt VI des Durchführungserlasses zum Alkoholabgabegesetz 1973) nicht anderes angeordnet wird.

(2) Die im Abschnitt 2.3 vorgesehene Sammlung der Bankkontoauszüge kann für den Fall, daß der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerung), auch als Aufzeichnung der im Wege der Bank vereinnahmten Entgelte angesehen werden. Dies jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Bankkontoauszüge entsprechend den Anforderungen des § 18 UStG 1972 adaptiert werden.

(3) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung ist § 131 Abs. 1 Z 2 zu beachten (siehe Abschnitt 3.2).

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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