vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/901.1.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

 

7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 aufgehobene Bestimmungen

7.1 Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129)

Die Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges und die entsprechende Belegerteilungsverpflichtung sind mit 1. Jänner 1990 entfallen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist § 129 bereits für das gesamte im Jahr 1990 endende Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Aufzeichnungen, die entsprechend § 129 Abs. 2 und 3 geführt wurden, und Belege, die gemäß § 129 Abs. 4 erteilt wurden, unterliegen weiterhin der Aufbewahrungsbestimmung des § 132.

7.2 Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a)

Die Verpflichtung, Belege im Sinn des § 132a zu erteilen und davon eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und durch sieben Jahre aufzubewahren, ist mangels einer ausdrücklichen Inkrafttretensregel mit Ablauf des 29. Dezember 1989 entfallen. Für die Aufbewahrung der zuvor erstellten Belegdurchschriften bzw. -zweitschriften gilt nunmehr die allgemeine Aufbewahrungsbestimmung des § 132. Dies bedeutet, daß Abgabepflichtige, die nicht nach anderen Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen verpflichtet sind (zB nach § 38 Abs. 2 HGB zur Aufbewahrung von Abschriften abgesendeter Handelsbriefe), die nach § 132a erstellten Belegdurchschriften bzw. -zweitschriften nur noch aufbewahren sollen. Handelt es sich hiebei jedoch gleichzeitig um Rechnungsdurchschriften oder -abschriften im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1972, so sind sie nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 132 durch sieben Jahre aufzubewahren.

7.3 Weiterbestehende Beleg- bzw. Rechnungslegungsverpflichtungen

Der Grundsatz, Eintragungen in Bücher und Aufzeichnungen durch Belege nachzuweisen (Belegprinzip), und die Verpflichtung, Rechnungen gemäß § 11 UStG 1972 zu erteilen, bleiben durch den Wegfall der Belegerteilungsverpflichtungen nach §§ 129 und 132a unberührt.

7.4 Verstöße gegen die aufgehobenen Bestimmungen

Werden im Zuge von künftigen Amtshandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129) oder die Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a) festgestellt, so sind daraus keine abgabenrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte