VwGH Ro 2014/07/0005

VwGHRo 2014/07/000520.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der Agrargemeinschaft M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. November 2013, Zl. LAS - 692/40-01, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen Verspätung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §9;
AVG §10 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §9;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde am 5. Dezember 2013 gegenüber der Revisionswerberin erlassen. Die Beschwerdefrist lief am 31. Dezember 2013 noch, eine Beschwerde langte im Jahr 2013 nicht ein.

§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut:

"(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. ..."

Die vorliegende, am 15. Jänner 2014 zur Post gegebene Revision wurde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG.

In der Revision wird als Rechtsfrage, auf die die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zuträfen, die Frage der Zurechnung der Kenntnis eines bereits ausgeschiedenen Organwalters einer juristischen Person an die juristische Person selbst genannt.

Die Revision erweist sich als unzulässig.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die belangte Behörde ist insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Entscheidend ist die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an. Das in der Revision erwähnte hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, 88/11/0048, sagt zu der hier vorliegenden Fallgestaltung nichts aus.

Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2014

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