VwGH Ro 2014/02/0028

VwGHRo 2014/02/00283.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A AG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Dezember 2013, Zl KUVS-K8- 812-813/9/2013, betreffend Bewilligung für Landesausspielungen nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (mitbeteiligte Partei: M AG; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen und zur oben genannten Zahl protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

Spiel- und GlücksspielautomatenG Krnt 2012;
VwGG §30 Abs2;
Spiel- und GlücksspielautomatenG Krnt 2012;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid - für die gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund einer Berufung der mitbeteiligten Partei die der revisionswerbenden Partei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 2013 erteilte Bewilligung für Landesausspielungen in Kärnten in Automatensalons aufgehoben.

In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die revisionswerbende Partei - nach Ausführungen zur Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides sowie zu den von der revisionswerbenden Partei als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug - geltend, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Sie habe in die Miete und den Ausbau von Standorten für die Aufstellung von Glücksspielautomaten in Kärnten bereits knapp fünf Millionen Euro investiert. Würde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, müssten zudem auch laufend anfallende Kosten getragen werden, ohne dass dem eine Möglichkeit zur Amortisation gegenüber stünde. Schließlich entgehe der revisionswerbenden Partei auch im Zeitraum von März 2014 bis Dezember 2016 ein Gewinn in der Höhe von mehreren Millionen Euro.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Bescheides, mit dem eine ihr erteilte Bewilligung behoben wurde, treffen. Sie unterlässt aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation - die auch aus dem vorgelegten Businessplan nicht hervorgeht -, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 3. Februar 2014

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