VwGH 2013/13/0123

VwGH2013/13/012326.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision der HGmbH in W, vertreten durch Josef Horvath, Steuerberater in 1020 Wien, Czerningasse 7a, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. ABK - 692610/2013, betreffend Kommunalsteuer 2007 bis 2009 (belangte Behörde nunmehr: Bundesfinanzgericht), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die von der Revisionswerberin erhobene, am 24. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde gegen den am 17. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien gilt gemäß § 28 Abs. 5 BFGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Revision, wobei für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG (mit einer für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlichen Maßgabe) sinngemäß die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gelten und als belangte Behörde das Bundesfinanzgericht an die Stelle der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien getreten ist (vgl. dazu Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG und § 5 WAOR).

Die Revision richtet sich gegen die Einbeziehung der von den beiden wesentlich beteiligten Gesellschaftern der Revisionswerberin aus Tätigkeiten in deren operativem Bereich erzielten Honorare in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2009 und wirft damit die gleichen Rechtsfragen auf wie die von der Revisionswerberin zur hg. Zl. 2012/13/0052 eingebrachte, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im selben Zeitraum betreffende und im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerde. Aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/13/0052, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher auch die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. März 2014

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