Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. November 2012 wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 eine monatliche Unterstützung für Miete gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 (TMSG), in der Höhe von EUR 221,38 sowie Sonderzahlungen (für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) im Dezember 2012 und März 2013 gemäß § 5 Abs. 5 TMSG ("iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011, idgF") in der Höhe von jeweils EUR 139,18 zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2013 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ledig und wohne mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung seiner Mutter. Die Miete hiefür betrage monatlich EUR 276,19. Die Stromkosten beliefen sich auf EUR 72,-- im Monat. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2010 arbeitslos und habe kein Einkommen und Vermögen. Die Mutter des Beschwerdeführers erhalte monatlich eine Pension inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 846,73. Weiters erhalte sie monatlich EUR 150,-- an Unterhalt.
Auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter sei für den Beschwerdeführer der Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG für Volljährige im gemeinsamen Haushalt in der Höhe von EUR 434,96 maßgeblich. Der Mietaufwand entspreche den Kriterien des TMSG und sei daher zur Gänze zu berücksichtigen. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von EUR 72,-- monatlich berücksichtigt werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von EUR 174,10.
Das Gesamteinkommen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 996,73 übersteige deren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 434,96 und deren Anteil an Mietkosten in der Höhe von EUR 174,10, sodass gemäß § 18 Abs. 2 TMSG das Einkommen der Mutter anzurechnen sei. Für den Beschwerdeführer und seine Mutter ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von EUR 1.218,11 (Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und dessen Mutter je EUR 434,96; Miete EUR 276,19; Stromkosten EUR 72,-
-). Ziehe man davon das Einkommen der Mutter im Betrag von EUR 996,73 ab, ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf des Beschwerdeführers in der Höhe von (monatlich) EUR 221,38. Die Erstbehörde habe den Anspruch des Beschwerdeführers sohin richtig berechnet, sodass die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/10/0125, zugrunde liegt.
Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das die Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.
Wien, am 19. Februar 2014
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