VwGH 2013/10/0086

VwGH2013/10/008619.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der D GmbH in T, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 2012, Zl. U- 14.579/14, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 2012 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 lit. a und § 6 lit. g Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die weitere Verwendung des Geländes des Fahrtechnikzentrums auf einem bestimmt genannten Grundstück zur Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, und die Bereitstellung dieses Geländes zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports untersagt.

Dabei ging die belangte Behörde u.a. von folgenden Feststellungen aus:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. September 2009 sei dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Fahrtechnikzentrums samt Nebenanlagen erteilt worden. Eine - zunächst auch zur Bewilligung beantragte - Kartsportanlage sei von dieser Bewilligung nicht umfasst. Auch sonst lägen keine Bewilligungen für eine motorsportliche Nutzung des gegenständlichen Fahrtechnikzentrums vor.

Dennoch fänden etwa zwei- bis dreimal pro Jahr auf dem Gelände dieses - von der beschwerdeführenden Partei betriebenen - Fahrtechnikzentrums motorsportliche Wettbewerbe mit von Verbrennungsmotoren angetriebenen Kraftfahrzeugen statt. Zumindest am 5. Mai 2012 sowie am 30. Juni 2012 hätten auf dem Gelände "Autoslaloms" stattgefunden, in deren Rahmen mit Pkws ein vorgegebener Parcours unter Zeitmessung befahren worden sei und eine Siegerehrung stattgefunden habe. Darüber hinaus würden von der beschwerdeführenden Partei sogenannte "Kartcompetitions" angeboten.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie unter der Überschrift "Einfachgesetzliches" auch ausführte, inwiefern sie durch den angefochtenen Bescheid in einfachgesetzlich eingeräumten Rechten verletzt werde. Dazu brachte sie insbesondere vor, dass auf dem Gelände ihres Fahrtechnikzentrums keine sportlichen Wettbewerbe durchgeführt worden seien bzw. dieses Gelände keinesfalls zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports verwendet worden sei. Gokarts seien allgemein anerkannte und sehr taugliche Fahrzeuge, um das prinzipielle Fahrverhalten von motorbetriebenen Fahrzeugen zu demonstrieren bzw. "hautnah" zu erleben. Motorsport im rechtlichen Sinn finde dabei mit Sicherheit nicht statt. Die belangte Behörde sei ohne jegliches Beweisergebnis fälschlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Motorsportveranstaltungen auf ihrem Betriebsgelände anbiete. Das Bereitstellen von Gokarts und Slalomeinrichtungen zum Einsatz bei fahrtechnischen Trainings oder z.B. bei einer Betriebsfeier unterfalle keinesfalls einem Bewilligungstatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Mai 2013, B 152/13, diese Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 5. April 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei der Auftrag erteilt, die Beschwerde durch Anführung des Rechts, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sowie Stellung eines bestimmten Begehrens zu verbessern. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ergänzen.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Verbesserungsschriftsatz vom 6. Mai 2013 wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr Vorbringen, wonach keine Wettbewerbe mit Kraftfahrzeugen durchgeführt und das Gelände des Fahrtechnikzentrums auch nicht zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitgestellt worden sei.

Weiters enthält der Verbesserungsschriftsatz folgende Anträge:

"Der Verwaltungsgerichtshof möge

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

sowie

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften

...

wegen der Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung derselben für Dritte auf

dem Betriebsgelände in ... ohne Einhaltung einer

naturschutzrechtlichen Genehmigung

aufheben.

..."

Mit dem letzten Absatz dieser Passage ist die beschwerdeführende Partei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen, gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei untersagt, das Gelände des Fahrtechnikzentrums zur Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit von einem Verbrennungsmotor angetriebenen Kraftfahrzeugen zu verwenden sowie dieses Gelände zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitzustellen. Dadurch kann die beschwerdeführende Partei nur im Recht auf Verwendung des Geländes ihres Fahrtechnikzentrums zu diesen Zwecken verletzt werden.

Über das ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht "auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung derselben für Dritte auf dem Betriebsgelände" wurde hingegen mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.

Dass sich die beschwerdeführende Partei nur in diesem ausdrücklich geltend gemachten Recht beschwert erachtet, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des gesamten übrigen Beschwerdeinhaltes. Die beschwerdeführende Partei macht mehrmals ausdrücklich geltend, dass auf dem gegenständlichen Gelände niemals Wettbewerbe mit Kraftfahrzeugen bzw. Motorsportveranstaltungen durchgeführt worden seien, und behauptet nicht, die Verwendung des Geländes für derartige Zwecke zu beabsichtigen.

Eine Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2009, Zl. 2009/10/0092).

Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, kann die beschwerdeführende Partei doch durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung dieser Einrichtungen für Dritte nicht verletzt sein.

Hinzugefügt sei, dass es sich bei der Behauptung, die beschwerdeführende Partei sei in wesentlichen Verfahrensrechten verletzt worden, - jedenfalls bei einer Beschwerde, die sich nicht gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet - nicht um die Ausführung eines Beschwerdepunktes handelt, sondern um die Geltendmachung von Beschwerdegründen.

Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz leg. cit. anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Februar 2014

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