VwGH 2013/08/0166

VwGH2013/08/016626.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Dr. H Gesellschaft m.b.H. in O, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. Juni 2013, Zl. 6-SO-N4618/21-2013, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs3 Z2;
EStG §68 Abs1;
EStG §68 Abs5;
ASVG §49 Abs3 Z2;
EStG §68 Abs1;
EStG §68 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von EUR 29.988,39 für den Prüfzeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2006 sowie einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in der Höhe von EUR 11.134,75 vor.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2006 seien die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer E. W., F. F., S. P., T. F., M. B., A. S., S. Z., W. M., N. K. und S. A. für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen. Diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, mit Ausnahme von F. F. und T. F., hätten im Durchschnitt einen vertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn im Bereich zwischen EUR 3,83 und EUR 4,60 erhalten. Im betreffenden Zeitraum habe kein Kollektivvertrag gegolten.

Laut undatiertem Dienstvertrag sei Frau E. W. ab 1. August 2001 als Heilmasseurin und Heilbademeisterin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden, Erhöhung auf 30 Wochenstunden bei Bedarf, mit einenm Grundlohn von S 4.400,-- (EUR 319,76) zuzüglich Schmutzzulage von S 666,-- (EUR 47,96), Trinkgeld von S 200,-- (EUR 14,53) und Sonderzahlungen bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen. In der Praxis sei sie von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 14 Uhr ohne Mittagspause, somit 30 Wochenstunden, für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen. Als Trinkgelder habe sie durchschnittlich EUR 45,-- pro Woche erhalten.

Laut Dienstzettel vom 4. November 1994 sei Herr F. F. ab 1. Jänner 1994 mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden, davon 30 Stunden als Heilmasseur und 10 Stunden für kaufmännische Tätigkeiten, mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 36.000,-- für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen.

Laut undatiertem Dienstzettel sei Frau S. P. ab 1. September 2001 als Aushilfsmasseurin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden und einem Anfangsbezug in Höhe von S 4.076,-- (EUR 296,21) für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen. In der Praxis sei sie dreimal wöchentlich von 8 bis 14 Uhr ohne Mittagspause, daher 18 Wochenstunden, für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen. Sie habe zusätzlich in bar für Aushilfstätigkeiten an näher bezeichneten Tagen näher bezeichnete Geldbeträge erhalten.

Laut undatiertem Dienstzettel sei Herr T. F. ab 1. Jänner 1998 als kaufmännischer Angestellter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit vom 30 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von S 7.560,-- für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen. Ab 2001 sei er auch als Heilmasseur tätig gewesen.

Laut undatiertem Dienstzettel sei Frau M. B. ab 1. September 2003 als Aushilfe mit einem Anfangsbezug von EUR 309,38 und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von zwölf Stunden bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen.

Laut undatiertem Dienstvertrag sei Frau A. S. ab 6. Juni 2003 als Heilmasseurin mit einem Anfangsbezug von brutto EUR 410,20 inklusive Schmutzzulage, Trinkgeld in der Höhe von EUR 7,27 und Sonderzahlungen befristet bis 31. Oktober 2008 bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit sei mit 20 Stunden festgelegt, jedoch auf Grund vermehrten Arbeitsaufwands bis 31. Dezember 2007 auf 25 Wochenstunden erhöht worden.

Laut undatiertem Dienstzettel sei Frau S. Z. ab 1. August 2002 als Schreibkraft mit einer Normalarbeitszeit von 30 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 569,57 und Sonderzahlungen bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen.

Laut undatiertem Dienstzettel sei Herr W. M. ab 2. Dezember 2002 als Heilmasseur mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden und einem Anfangsbezug in der Höhe von EUR 301,54 bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen, wobei es sich um ein Wiedereinsteiger-Praktikum gehandelt habe. In der Praxis sei W. M. 30 Wochenstunden für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen, nämlich von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 14 Uhr ohne Mittagspause.

Laut undatiertem Dienstvertrag sei Frau N. K. ab 22. April 2003 als Heilmasseurin und Heilbademeisterin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Stunden für einen Grundlohn von EUR 435,87 zuzüglich Schmutzzulage in der Höhe von EUR 65,38, Trinkgeld in der Höhe von EUR 14,53 und Sonderzahlungen für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen.

Laut undatiertem Dienstzettel sei Frau S. A. ab 2. Februar 2004 als Bedienerin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden und einem Anfangsbezug von EUR 323,46 geringfügig für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen. In der Praxis sei sie an fünf Tagen je drei Stunden, also 15 Stunden wöchentlich, tätig gewesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft habe in ihrem Institut Moorpackungen und -bäder sowie Ultraschallbehandlungen angeboten. Diese Tätigkeiten seien von den angestellten Masseurinnen und Masseuren durchgeführt worden. Bei Moorpackungen sei das Moor aus einem Gebinde entnommen und in einem Behälter mit Überprüfung der Temperatut und Konsistenz erwärmt worden. Das Auftragen sei teils mit Pinsel erfolgt, teils mit der Hand. Nach einer bestimmten Einwirkzeit sei die Packung von Therapeuten händisch abgewaschen und in der Folge sachgerecht entsorgt worden. Bei den Moorbädern hätten der Patient und die Therapiewanne abschließend manuell gereinigt werden müssen. Eine Munaripackung sei eine Mischung aus einer Art Schlamm mit scharfen Gewürzen. Dabei handle es sich um ein Pulver, welches mit Wasser angerührt werde. Flecken auf Grund der Munaripackung seien leichter zu entfernen gewesen als das Moor. Für die Ultraschallbehandlung würden Gele, Öle, Salben bzw. Cremen benötigt, die dann mit der Hand auf das Behandlungsareal aufgetragen und nach Beendigung entfernt, gereinigt und entsorgt würden. Bei diesen Behandlungen sei es zu Verschmutzungen gekommen, die meistens durch das Abwaschen des Patienten bedingt gewesen seien.

Die Schreibkraft Frau S. Z. habe bei den Behandlungen lediglich ausgeholfen, wenn zu wenig Personal anwesend gewesen sei.

Die verschmutzte Kleidung habe mit Hilfe einer Waschmaschine gereinigt werden können, die Flecken seien spätestens mit dem zweiten Waschgang beseitigt gewesen. Vom Körper habe sich die Verschmutzung leicht mittels Seifen oder Duschgel entfernen lassen.

Die Dienstnehmer T. F., F. F. und N. K. hätten dienstliche Fahrten unternommen und dafür den Ersatz der Reisekosten bzw. pauschale Kilometergelder erhalten. Es seien lediglich Aufzeichnungen derart geführt worden, dass das Datum, die Reisestrecke - wobei lediglich die Gemeinden genannt worden seien -

sowie Kilometer und Stundenzahl angegeben worden seien; genau Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Zwecke der Dienstreisen seien nicht angeführt worden.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage, vor allem aus der Einvernahme des H. F. und des F. F. vom 13. Juli 2011, der A. S. vom 21. Juli 2011 sowie der E. W. und der M. B. am 30. Juni 2011.

Die belangte Behörde sei den Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gefolgt, wonach eine geringe Verschmutzung der Kleidung der Masseurinnen gegeben sei und diese Verschmutzung keinesfalls über der Norm des Berufsbildes liege. Dies sei durch die glaubwürdigen Aussagen von M. B., A. S., und E. W bestätigt worden. Sie hätten bei ihren Einvernahmen angegeben, dass es zwar zu Verschmutzungen an Kleidung und Körper gekommen sei, diese jedoch nicht so gravierend gewesen seien. Die Aussagen der Zeugen T. F. und F. F. seien dazu in einem deutlichen Widerspruch gestanden. Den Aussagen der drei Erstgenannten sei mehr Glauben zu schenken gewesen, weil sie einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten und die beiden anderen Zeugen zur Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem familiären Verhältnis stünden, weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, dass hinsichtlich der gravierenden Verschmutzung um eine Schutzbehauptung zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft handle.

Wenn die beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2013 ausführe, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von tatsächlich geleisteten Überstunden ausgehe, die durch nichts belegbar seien, und niemand über Jahre hinweg sagen könne, wie viel und an welchen Tagen Arbeit geleistet werde, sowie, dass die Recherche äußert fragwürdig sei, weil über die telefonischen Befragungen des Prüforgans keine schriftlichen Aufzeichnungen angefertigt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass der Prüfer während der Prüfung sehr wohl schriftliche Aufzeichnungen betreffend die Telefonate mit Herrn M., Frau P., Frau W., Frau Z. und Frau A. angefertigt und der belangten Behörde vorgelegt habe.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse das vereinbarte und nicht ein höheres angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei.

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Beitragsfreiheit der Schmutzzulagen führte die belangte Behörde nach der Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es auf Grund der Tätigkeit zwar zu einer Verschmutzung und Verunreinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und ihrer Kleidung gekommen sei, jedoch nicht in erheblichem Maß. Auch auf den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Fotos erkenne man lediglich eine Verschmutzung im unteren Bereich der Wäsche, was nicht auf eine erhebliche Verschmutzung schließen lasse. Außerdem seien von der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Nachweise über den konkreten Umfang der Arbeiten für die einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgelegt worden.

Die Schmutzzulage sei nach Ansicht der belangten Behörde als Entgelt zu sehen und daher beitragspflichtig.

Hinsichtlich der Reisekostenersätze führte die belangte Behörde aus, dass sie mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht als beitragsfrei gelten könnten.

Grundlage für die nachzuentrichtenden Beiträge sei die im Einspruchsverfahren korrigierte Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 16. Jänner 2013 anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 7. August 2009 für den Zeitraum Jänner 2003 bis 31. Dezember 2013 gewesen. In dieser seien die nachzuentrichtenden Beiträge für jeden Dienstnehmer extra ausgewiesen worden. Die Neuberechnung sei vom dienstvertraglich vereinbarten Stundenlohn laut Lohnverrechnung der beschwerdeführenden Gesellschaft multipliziert mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt.

In der Folge erläuterte die belangte Behörde die jeweiligen Beitragssätze sowie die einzelnen Tabellenspalten der Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen. Die Ermittlung der Gesamtbeitragsgrundlage als Basis für die Beitragsberechnung erfolge mit dem Rechenvorgang: Beitragsgrundlage dividiert durch 30 multipliziert mit den Sozialversicherungstagen aus der Spalte "Tage". Die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge mit der Formel: Gesamtbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz für die allgemeine Beitragsgrundlage. Den Betrag könne man aus der Spalte "Beiträge in Euro" ersehen. Unter Zuhilfenahme der Beitragssätze könne aufbauend auf den angeführten Rechenvorgängen die Beitragsnachverrechnung ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden.

Schließlich erläuterte die belangte Behörde die Berechnung der Beiträge nach dem BMSVG.

Der Prüfer habe basierend auf seinen Feststellungen die als geringfügig Beschäftigte zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wegen tatsächlich erbrachter höherer Wochenarbeitszeit in die Vollversicherung einbezogen und die Sozialversicherungsbeiträge daraus nachverrechnet. Im Gegenzug sei über die GPLA die von der beschwerdeführenden Gesellschaft abgerechnete Dienstgeberabgabe gutzuschreiben gewesen.

Somit ergäben sich nachzuverrechnende Beiträge in Höhe von EUR 29.988,39 zuzüglich Verzugszinsen (Beitragszuschlag) in Höhe von EUR 11.134,75.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich zunächst - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - dagegen, dass die belangte Behörde die den Dienstnehmern ausgezahlten Schmutzzulagen nicht als beitragsfrei gewertet hat.

§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, das heißt, die an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen des Dienstgebers aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG gelten Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis EUR 360,-- monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Diese Zulagen sind nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle (insbesondere bei Gewährung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern) begünstigt.

Unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, sind nur solche zu verstehen, die von außen einwirken. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, bestimmte Arten von Tätigkeiten zu begünstigen. Auf wetterbedingte Verschmutzung kommt es nicht an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt. Der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Eine zwangsläufige, massive und während der überwiegenden Arbeitszeit auftretende Verunreinigung, die auch durch den Umstand, dass es sich zumindest teilweise um leicht entfernbare Substanzen handelt, den Charakter einer erheblichen Verschmutzung nicht verlöre, läge auch vor, wenn während des Arbeitstages infolge ständiger Staub- bzw. Schmutzbelastung eine Reinigung nicht möglich gewesen wäre. Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung erfülle schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung in erheblichem Maße, wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lasse, ist aber nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2009, Zl. 2008/08/0068, mwN).

Hinsichtlich Verschmutzungen der Arbeitskleidung und Hände der Therapeuten und Bademeister beim Hantieren mit Parafango und beim Auffüllen und Entleeren von Badewannen mit Moorbädern hat der Verwaltungsgerichtshof bereits die Ansicht vertreten, dass es sich um keine erheblichen Verschmutzungen im Sinn des § 68 EStG 1988 handle (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/13/0035).

Auch im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Dienstnehmern ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Moorpackungen und -bädern sowie Ultraschallbehandlungen nicht überwiegend unter Umständen erfolgt, die Verschmutzungen in erheblichem Maß bewirken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr weder ein Fehler bei der Auslegung des Begriffs der "erheblichen Verschmutzung" unterlaufen, noch ist - vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof insofern zukommenden eingeschränkten Prüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2010/08/0136, mwN) - die behördliche Beweiswürdigung zu beanstanden. Die belangte Behörde hat sich nicht nur auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen jener Dienstnehmer gestützt, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zur Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft stehen, sondern auch auf Fotos der verschmutzten Arbeitskleidung. Selbst wenn aber die durch das Moor verschmutzte Kleidung "teilweise bis zu drei Mal zu waschen gewesen wäre, wenn es keine Kochwäsche war" und leichte Flecken zurückgeblieben sind, wie eine Zeugin laut Beschwerde angegeben hat, musste darin noch keine erhebliche Verschmutzung im Sinn des § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG iVm § 68 EStG 1988 gesehen werden.

2. Zu den von der belangten Behörde der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Arbeitsstunden führt die Beschwerde aus, es habe zwar "Mehrarbeit" vorgelegen, diese sei jedoch "im Zuge von Zeitausgleich bzw. sonstiger Freistellungen von der Arbeitszeit abgegolten" worden. Zudem seien von Frau B., Frau S. und Frau W. "Stundenpolster" für etwaige Ausbildungskurse gesammelt worden. Die belangte Behörde habe es trotz eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen. Außerdem seien der beschwerdeführenden Gesellschaft die Aufzeichnungen über die telefonischen Befragungen betreffend die geleisteten Arbeitsstunden nicht vorgelegt worden; sie sei vielmehr nur mit den Ergebnissen dieser Befragungen konfrontiert worden. Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft zu den vollständigen Aussagen der Zeugen Stellung nehmen können, so hätte sie aufklären können, dass die erfolgte Mehrarbeit mittels Zeitausgleichs abgegolten worden sei und daher eine Nachverrechnung auf Grund vermeintlich geleisteter Mehrarbeit nicht stattzufinden habe.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im Verwaltungsverfahren aber ausreichend Gelegenheit, konkret - unter Angabe der jeweiligen Zeiträume - zu behaupten und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Nachweise darüber vorzulegen, dass die von der belangten Behörde auf Grund der Befragung der Dienstnehmer der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Arbeitsstunden - Mehrleistungen im Sinn von abzugeltenden Überstunden wurden ohnedies nicht angenommen - in bestimmten Beitragszeiträumen zu hoch angesetzt waren. Auch die Beschwerde beschränkt sich, wie dargestellt, auf die allgemeine Behauptung einer entsprechenden betrieblichen Praxis. Damit gelingt es ihr nicht, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel für den Ausgang des Verfahrens darzulegen.

3. Schließlich bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass sie im Verwaltungsverfahren die rechnerische Richtigkeit der Nachverrechnung bestritten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt habe. Die Behörde begründe weder, warum sie dennoch von der rechnerischen Richtigkeit ausgehe, noch, warum sie dem Antrag auf sachverständige Überprüfung der Höhe der nachzuzahlenden Beiträge nicht nachgekommen sei. Zwar finde sich im nunmehr angefochtenen Bescheid eine ausführliche Begründung zur festgestellten Höhe der Beitragsrückzahlung, die belangte Behörde übernehme jedoch lediglich die Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, ohne diese zu hinterfragen.

Die Beschwerde legt aber nicht dar, inwieweit diese Begründung zu "hinterfragen" gewesen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist sie nachvollziehbar und inhaltlich nicht zu beanstanden. Es bleibt auch offen, welche Sachverständigenbeweise aufzunehmen gewesen wären. Dass die Beurteilung der von der belangten Behörde zu klärenden Tatfragen der besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Mai 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte