Normen
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Bewohner des Hauses auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse R.-Gasse 14-16 in Wien. An der rechten Grundgrenze der Liegenschaft wurde eine Terrasse in Holzkonstruktion (auf hölzernen Stützen) im Ausmaß von ca. 7,00 m Länge und 4,00 m Breite ohne Erwirken einer baubehördlichen Bewilligung hergestellt. Diese Holzkonstruktion steht im Eigentum des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 5. August 2013 traf der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: MA 37), den folgenden Ausspruch:
"Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer des Hauses sowie der baulichen Anlage auf der (...) genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:
Binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides ist die ohne baubehördliche Bewilligung im Haus (R.-Gasse 14-16) zur rechten Grundgrenze errichtete Terrasse abtragen und den konsensgemäßen Zustand wieder herstellen zu lassen."
Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass die Erfüllungsfrist mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt wurde.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Terrasse gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig und vom Bestand technisch trennbar sei. Ob dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Terrasse vom ehemaligen Hauseigentümer deren Errichtung gestattet worden sei, könne an der Bewilligungspflicht nichts ändern. Nach der Aktenlage sei eine entsprechende baubehördliche Bewilligung bisher nicht erwirkt worden. Dem Berufungsvorbringen, dass bereits ein Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung eingebracht worden sei, sei zu erwidern, dass die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung im baupolizeilichen Abtragungsverfahren nicht zu prüfen und demnach auch keine zu lösende Vorfrage sei, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. Es könne daher jeder unbefugt errichtete Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt worden sei, Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein. In Anbetracht der mit dem Auftrag verbundenen Arbeiten und im Hinblick auf die bevorstehenden Witterungsverhältnisse während der kalten Jahreszeit sei die Leistungsfrist auf sechs Monate ab Rechtskraft des Bescheides erstreckt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.
Vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2013/05/0149, mwN).
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO sind, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a leg. cit. zur Anwendung kommen, Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks bewilligungspflichtig.
Die Beschwerde zieht die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO für die gegenständlichen Terrasse notwendige Baubewilligung nicht erteilt wurde, nicht in Zweifel. Sie hält den vorliegend angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur deshalb für rechtswidrig, weil die Terrasse seit mehr als neun Jahren bestehe und in dieser Zeit weder durch die Hausinhabung noch durch die Baubehörde beanstandet worden sei. All dies seien klare Indizien dafür, dass ein entsprechender Einreichplan (bei der Baubehörde) vorgelegt worden sein müsse, über den wahrscheinlich, aus welchen Gründen auch immer, bislang noch nicht entschieden worden sei oder der sonst in Verlust geraten sei. Von Anfang an sei klar gewesen, dass an dieser Stelle eine Terrasse geplant sei, welche letztlich im Jahr 2004 "umgesetzt" worden sei. Deren "Umsetzung" sei bei der Behörde angezeigt bzw. beantragt worden, andernfalls man nicht erklären könne, warum die Hausinhabung neun Jahre nichts gegen eine nach Ansicht der belangten Behörde illegale (auf Grund der Größe auffallende) Terrasse unternehme. Bei ordnungsgemäßen Ermittlungen hätten die Baubehörden feststellen müssen, dass die nunmehr abzutragende Terrasse von der Hausinhabung genehmigt worden sei, diese die unterfertigten Einreichpläne bei der MA 37 angezeigt bzw. eingereicht habe und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen darüber bislang nicht entschieden worden sei. Damit hätte der Beschwerdeführer vor Erlassung des Abtragungsauftrages unter Fristsetzung aufgefordert werden müssen, einen entsprechenden Einreichplan für die Terrasse im derzeitigen Baubestand vorzulegen, und das Verfahren vorläufig ausgesetzt werden müssen. Der Behörde sei auf Grund der Aktenlage bekannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen, dass hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung von der nunmehrigen Hausinhabung ein Räumungsverfahren beim Bezirksgericht Favoriten (u.a.) mit der Frage anhängig gemacht worden sei, ob die damalige Hausinhabung dem Beschwerdeführer nicht nur ihre Zustimmung zur Errichtung der Terrasse erteilt habe, sondern auch, ob dieser vereinbarungswidrig die ihm übergebenen Einreichpläne nicht der Baubehörde angezeigt bzw. eingereicht habe. Dabei handle es sich um eine wesentliche Vorfrage, sodass das gegenständliche Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen. Dadurch, dass sie darüber selbst entschieden habe, habe die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Terrasse ist im Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 BO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges, noch nicht erledigtes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung oder nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2013, Zl. 2011/05/0128, mwN).
Für die belangte Behörde bestand daher - entgegen der Beschwerdeauffassung - keine gesetzliche Veranlassung, den Beschwerdeführer zur Vorlage eines entsprechenden Einreichplanes für die Terrasse bzw. Stellung eines diesbezüglichen Bauansuchens aufzufordern oder das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in der Beschwerde behaupteten Räumungsverfahrens auszusetzen. Im Übrigen räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0056, mwN).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2014
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