VwGH 2012/03/0023

VwGH2012/03/002326.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des T M in H, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 2011, Zl LF1-J-139/186-2011, betreffend Vorpachtrecht (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft D, vertreten durch Obmann F H in M), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid vom 10. September 2010 stellte die Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) die Jagdgebiete in der Marktgemeinde S fest. Unter Punkt I. (Eigenjagdgebiete A; KG D)

2. wurden eine Reihe von Grundstücken als Eigenjagdgebiet Mberg mit einem Ausmaß von 221,6835 ha festgestellt. Weiters wurde bezüglich der Vorpachtrechte und Abrundungen, die dieses Eigenjagdgebiet betreffen, Folgendes ausgesprochen:

"Vorpachtrechte

Ferner wird dem Eigenjagdberechtigten das Vorpachtrecht auf den Grundstücken mit den Nummern 147, 148/1, 148/2, 176/6, 176/7, 176/8, 176/9, 176/10, 176/11, 176/12, 176/13, 176/14, 176/15, 176/16, 176/17, 176/18, 179/1, 180/1, 183, 184, 200, 214, 215/1, 215/2, 223/5, 223/6, 246/3 und 252 im Ausmaß von 13,0773 ha zuerkannt.

Das Grundstück bzw. der Grundstücksteil mit der Grundstücksnummer 246/2 (Straßengrundstück) ist im Bereich der Vorpachtflächen Teil des Vorpachtrechtes.

Der Antrag auf Vorpachtrecht für die Grundstücke mit den Nummern 198, 202/1, 202/2, 203/1, 203/2, 204/1, 204/2, 205/1 und 205/2; 208, 209/1, 209/2, 210, 211, 212, 223/1, 223/2 und 223/3 wird abgewiesen.

Abrundungen plus

Die Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit den Grundstücksnummern 198, 202/1, 202/2, 203/1, 203/2, 204/1, 204/2, 205/1, 205/2 und 221 im Ausmaß von insgesamt 4,5207 ha wird vom Genossenschaftsjagdgebiet D abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet Mberg zur Bejagung zugewiesen.

Die Abrundung der Grundstücke mit den Nummern 225 und 228 wird aufgehoben, da diese Grundstücke als Eigengrundstücke beantragt wurden."

Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Vorpachtrechte wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Umschließung mit Eigenflächen gegeben sei, zumal die Umschließung eine mangelnde Bejagbarkeit aufweise.

2. In ihrer dagegen gerichteten Berufung wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie am 10. Juli 2009 im Norden der KG D unter anderem 7 Vorpachtsrechte beantragt habe, die auf einem beiliegenden Plan dunkelgrün dargestellt und mit den Nummern 1 bis 7 gekennzeichnet seien. Diese bestünden aus den folgenden Grundparzellen:

"Fläche 1: 214,215/1,215/2

Fläche 2: 235/5, 235/6

Fläche 3: 208,209/1,209/2, 210, 211, 212, 223/1, 223/2, 223/3

Fläche 4: 202/1, 202/2, 203/1, 203/2, 204/1, 204/2, 205/1, 205/2

Fläche 5: 198

Fläche 6: 183, 184, 200

Fläche 7: 179/1, 180/1, 246/3, 252,

alle KG D, sowie den durch diese Flächen verlaufenden Wegen

246/1 und 246/2."

Die beantragten Vorpachtrechte 1, 2, 6 und 7 seien im Bescheid der BH anerkannt worden, die beantragten Vorpachtrechte 3, 4 und 5 dagegen nicht, wobei letzteres (was näher begründet wird) nicht nachvollziehbar sei. In der Berufung wurden das Vorpachtrecht für die Flächen 3, 4 und 5 neuerlich begehrt und die im Bescheid der BH verfügte Abrundung der Flächen 4 und 5 bekämpft.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 12 und 14 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-27 (JG), abgewiesen und der Bescheid der BH bestätigt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die belangte Behörde habe ein neuerliches Gutachten eines jagdlichen

Amtssachverständigen eingeholt, das Folgendes ergeben habe:

"Sachverhalt:

Der Berufungswerber, der Jagdausübungsberechtigte für das Eigenjagdgebiet Mberg, kurz EJ genannt, Herr T M legte am 22. Dezember 2010, eingelangt am 27. Dezember 2010 fristgerecht Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid KRL2-J- 09114/001 der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. Dezember 2010 ein. Die Berufung richtet sich im Wesentlichen gegen die unter Punkt I, Abs. A2 abgewiesenen Vorpachtrechte in der KG D.

Dazu wird in der Berufung unter anderem ausgeführt:

Mit Antrag am 10. Juli 2009 wurden im Norden der KG D unter anderem sieben verschiedene Vorpachtrechte beantragt. Diese Flächen wurden in einem Plan ersichtlich gemacht.

1. Die Flächenkomplexe Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 7 wurden wie beantragt als Vorpachtflächen bescheidmäßig abgehandelt.

2. Der Flächenkomplex Nr. 4 (Grundstücke Nr. 202/1, 202/2, 203/1, 203/2, 204/1, 204/2, 205/1 und 205/2) sowie Nr. 5 (Grundstück Nr. 198) wurden als Vorpachtflächen abgewiesen aber als Abrundungsflächen dem Eigenjagdgebiet zur Bejagung zugewiesen.

3. Der Antrag auf Vorpachtrecht für den Flächenkomplex Nr. 3, bestehend aus den Grundstücksparzellen Nr. 208, 209/1, 209/2, 210, 211, 212, 223/1-223/3, alle KG D wurde abgewiesen.

Die Ablehnung der oben beschriebenen Flächenkomplexe Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 als Vorpachtrechte sei für den Berufungswerber aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

Mit Schreiben der BH Krems vom 15. Oktober 2010 wurde im Zuge des Parteiengehörs festgehalten, das die von der Berufungswerberin beantragten Vorpachtrechte der Flächenkomplexe Nr. 1-7 zur Gänze als Vorpachtflächen bestätigt werden. Da die Berufungswerberin mit diesem Ergebnis einverstanden war wurde keine Stellungnahme abgegeben.

In einer Behördenbesprechung am 16.11.2010 wurde jedoch abweichend vom Parteiengehör die Ansicht vertreten, dass zwar die Flächenkomplexe 3, 4 und 5 in Summe hinreichend von Eigenjagdflächen umschlossen wären, jedoch nicht jede Teilfläche für sich. Die zwischen den Flächenkomplexen Nr. 3, 4 und 5 liegenden Grundstücke der EJ hätten demnach keine für die Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung, wodurch diese Bereiche nicht als Jagdeinschlüsse anzuerkennen sind. Der Vorschlag, durch nachträglichen Rückzug des Antrages auf Feststellung der zwischen den Flächenkomplexen 3-5 liegenden Eigengrundflächen als Eigenjagdgebiet, um so eine größere Jagdeinschlussfläche zu schaffen, wurde abgelehnt.

Aufgrund der Aberkennung der Vorpachtfähigkeit für die Flächenkomplexe 3-5 wurden die Flächenkomplexe 4 und 5 amtswegig zugunsten der EJ abgerundet. Im Gegenzug wurden die Eigengrundparzelle Nr. 172 und ein Teil der Parzelle Nr. 176/1, beide KG D, sowie ein Teil der Parzelle Nr. 118, KG O zugunsten der Genossenschaftsjagd D (in weiterer Folge GJ D genannt) vom EJ Gebiet abgerundet. Zum derzeitigen Stand ist der Flächenkomplex Nr. 3 Bestandteil der GJ D.

Seitens der Berufungswerberin wurde beantragt, die oben beschriebenen Flächenkomplexe 3-5 als Vorpacht anzuerkennen, die Abrundungsfläche Parz. 221 als einseitige Abrundung aufgrund ihrer Geringfügigkeit zu belassen und sämtliche Abrundungen von der EJ zum GJ D aufzuheben.

Befund:

Vorkommende Wildarten im betroffenen Bereich: Rehwild,

Schwarzwild und Niederwild.

Die Situation stellt sich wie folgt dar:

...

Die nördlichste, nicht festgestellte Vorpachtfläche (Nr. 5) wird vom Grundstück 198 gebildet, welches durch das Eigenjagdgrundstück 201/1 von der südlich beantragten Vorpachtfläche (Nr. 4), die aus den Grundstücken 202/1, 202/2, 203/1, 203/2, 204/1, 204/2, 205/1 und 205/2 gebildet wird, abgetrennt wird. Durch diesen, als Einschluss nicht festgestellten, dafür aber zur EJ abgerundeten Flächenkomplex führt im südöstlichen Bereich das Landesstraßengrundstück Nr. 246/1.

Südwestlich dieses Komplexes liegen die Grundstücke 206/1, 206/2 und 207/1 der Eigenjagd und daran anschließend der südwestliche, nicht als Einschluss festgestellte Flächenkomplex (Nr. 3) mit den Grundstücken 223/1 und 223/2, 223/3, 208, 209/1, 209/2, 210, 211 und 212.

Der Bereich des Grundstückes 201/1, welcher zwischen den Grundstück 198 und dem Grundstück 202/1 liegt, hat eine durchschnittliche Länge von 130 m und eine durchschnittliche Breite von 32 m.

Zwischen der mittleren beantragten Vorpachtfläche und der südwestlichen beantragten Vorpachtfläche liegen die Grundstücke 206/1, 206/2 und 207. Am südöstlichen Rand dieses Grundstückskomplexes verläuft das Landesstraßengrundstück 246/1. Die durchschnittliche Länge dieses Grundstückskomplexes lieg bei 197 m und die durchschnittliche Breite bei 60 m.

Alle umschließenden Eigenjagdteile, sowie die drei beschriebenen, beantragten Jagdeinschlüsse sind Wald. Es handelt sich dabei hauptsächlich um gemischte Nadelholzbestände, die von Douglasien, Fichten und Kiefern unterschiedlichen Alters gebildet werden, teilweise liegen kleinere Schlagflächen vor, die aktuell ohne Baumbewuchs sind bzw. teilweise für eine Aufforstung vorbereitet wurden.

Gutachten:

Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben.

Aus jagdfachlicher Sicht ist zu beurteilen, ob die einzelnen, als Jagdeinschlüsse zur Vorpacht beantragten Teile des GJ jeweils dem ganzen Umfang nach so von der EJ umschlossen sind, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Es werden die Möglichkeiten einer sicheren Schussabgabe, Auswirkungen auf allfällige Probleme in der Wildfolge und die Möglichkeit der Entwicklung eines eigenen Wildbestandes auf den, die beantragten Einschlüsse umschließenden EJ-Flächen erörtert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs 3 JG liegt - soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist - ein Jagdeinschluss dann vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Gemäß § 14 Abs 2 JG hat der Eigenjagdberechtigte das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor jedem anderen zu pachten. Werden Vorpachtrechte von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht gemäß § 14 Abs 5 JG zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt. Nach § 14 Abs 7 JG haben zur Feststellung des in Abs 3 umschriebenen Vorpachtrechts die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.

2. Die Einräumung eines Vorpachtrechts setzt zunächst das Vorliegen eines Jagdeinschlusses voraus. Ein Jagdeinschluss ist gemäß § 14 Abs 3 JG nur dann gegeben, wenn ein Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes von Eigenjagdgebieten umschlossen wird (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0013). Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben.

In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2006, 2002/03/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 14 Abs 3 JG bereits zum Ausdruck gebracht, dass als umschließende Eigenjagdgebietsteile die unmittelbar an den Jagdeinschluss angrenzenden Flächen des Eigenjagdgebietes maßgeblich sind. Stoßen umschließende Eigenjagdgebietsteile ihrerseits wieder an außerhalb des Eigenjagdgebietes liegende Flächen (somit an die Außengrenze des festgestellten Eigenjagdgebietes) oder - wie im vorliegenden Fall -

auf weitere Jagdeinschlüsse, ist dies für die Beurteilung betreffend die Gestaltung (insbesondere Breite und Länge) dieser umschließenden Eigenjagdgebietsteile für die zweckmäßige Ausübung der Jagd maßgeblich.

Den im bekämpften Bescheid auf dem Boden der wiedergegebenen schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen betreffend die Konfiguration der Grundstücke, die vorliegend die umschließenden Eigenjagdgebietsteile bilden, tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Unstrittig stoßen die Grundstücke Nr 201/1 und 206/1 sowie Nr 207 als die Jagdeinschlüsse umschließende Eigenjagdgebietsteile ihrerseits wieder unmittelbar auf andere Jagdeinschlüsse, weshalb sie (ebenfalls nicht in Zweifel gezogen) für die in Rede stehenden Vorpachtflächen 3, 4 und 5 in der im bekämpften Bescheid festgehaltenen Konfiguration die umschließenden Eigenjagdgebietsteile darstellen.

Die auf den Annahmen des Amtssachverständigen basierende Beurteilung der belangten Behörde, dass bei Grundstücken mit einer Länge von 130 m und einer durchschnittlichen Breite von 32 m bzw mit einer Länge von 170 m und einer Breite von 60 m eine weidgerechte Bejagung nur schwer möglich ist, zumal Wildfolgeprobleme (gerade bei schusshartem Schwarzwild) in hohem Maße auftreten und im Bereich einer von solchen Grundstücken gebildeten Umschließung kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden ist, erscheint schlüssig und ausreichend begründet (vgl dazu VwGH vom 19. Dezember 2006, 2002/03/0218, mwH).

Mit dem ausführlichen Hinweis darauf, dass eine andere Konfiguration der Vorpachtflächen möglicherweise nach § 14 Abs 3 JG anders zu beurteilen wäre, vermag eine Rechtswidrigkeit der zutreffend auf Grund der konkreten Gegebenheiten vorgenommenen Beurteilung nicht aufgezeigt zu werden. Eine - auch eine andere Konfiguration der Vorpachtflächen in Betracht ziehende - "Gesamtbeurteilung" aller Vorpachtflächen hatte die Behörde nach § 14 Abs 3 JG ebenfalls nicht vorzunehmen.

Die Meinung der beschwerdeführenden Partei, dass die Behörde die Rechtsprechung zu § 6 JG iVm § 9 JG zur Auslegung des § 14 Abs 3 leg cit nicht heranziehen hätte dürfen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Die beschwerdeführende Partei vermag daher nicht aufzuzeigen, dass sie in ihrem Recht nach § 14 Abs 3 JG, Vorpachtflächen vor jedem anderen zu pachten, verletzt worden wäre. Wenn die belangte Behörde dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei von deren Antrag erfasste Jagdeinschlüsse im Wege der Abrundung nach § 15 JG angliederte, wurde die beschwerdeführende Partei durch diese behördliche Vorgangsweise ebenfalls in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 26. März 2014

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