Normen
NatSchG Wr 1998 §29 Abs2;
NatSchG Wr 1998 §29 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
NatSchG Wr 1998 §29 Abs2;
NatSchG Wr 1998 §29 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 2011 stellte die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes 1998 - Wr. NSchG, LGBl. Nr. 45/1998 idF LGBl. Nr. 12/2006, fest, dass hinsichtlich einer in Wien 13, Riedelgasse, im Bereich des Rosenberges, auf Teilen des Grundstückes Nr. 5/1 in der EZ 1, KG Rosenberg, befindlichen Streuobstwiese das Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, die gemäß dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Juli 1956, Zl. M.Abt. 62 - I/St 17/56, vom Magistrat der Stadt Wien - vormals Magistratsabteilung 12, nunmehr Magistratsabteilung 40 - vertreten wird (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGG), Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und bringt darin unter anderem vor, dass die mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid bewirkten Verfügungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 2 Wr. NSchG gemäß Abs. 4 leg. cit. außer Kraft getreten wären, weil ein Bescheid über die Unterschutzstellung nicht innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 Wr. NSchG ergangen sei.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0260, mwN).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0050, mwN).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Nach § 29 Abs. 1 Wr. NSchG hat die Naturschutzbehörde, wenn ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wird, dies mit Bescheid festzustellen und diesen Bescheid gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen. Ab Zustellung dieses Bescheides dürfen in das Naturgebilde (einschließlich der geschützten Umgebung) gemäß Abs. 2 leg. cit. Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 leg. cit. tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 leg. cit. gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde. Festzuhalten ist, dass § 29 Abs. 4 Wr. NSchG lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Abs. 2 leg. cit., nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides über die Einleitung spricht.
Da die Verfügungsbeschränkungen des § 29 Abs. 2 leg. cit. die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen auch die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei weg.
Die beschwerdeführende Partei wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 24. Jänner 2014 aufgefordert, zur Frage des Wegfalls der Beschwer Stellung zu nehmen; sie hat sich dazu allerdings nicht geäußert.
Da somit nach Einbringung der Beschwerde der angefochtene Bescheid im oben dargestellten Sinn seine Wirkungen verloren hat, war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. November 1993, Zl. 93/10/0097, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, weshalb es sachgerecht erscheint, keinen Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0260, mwN).
Wien, am 27. März 2014
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