VwGH 2011/07/0267

VwGH2011/07/026728.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A H in B, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. November 2011, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0203-I/6/2011, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: L P in B, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 4. August 2009 führte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: BH) u.a. Beschwerde darüber, dass die natürlichen Abflussverhältnisse zu Lasten ihres Grundstückes auf Grund der Errichtung einer "Böschungsmauer/Stützmauer" durch den Beschwerdeführer und dessen Sohn A. willkürlich geändert worden seien und der Trichter einer Quelle, woran ihr ein Servitutsrecht zukomme, unterbrochen bzw. abgeschnitten worden sei. Der Beschwerdeführer und A. hätten Abfallaufschüttungen vorgenommen, wodurch eine Abflussmulde entstanden sei, die Niederschlagswässer konzentriere, welche auf das landwirtschaftliche Grundstück Nr. /1, KG M., des P. flössen. Die Anschüttungen seien auf dem Grundstück Nr. 2, KG M., vorgenommen worden, das im jeweiligen Hälfteeigentum von F.K. und B.K. stehe. Die MP selbst und ihre Ehegattin seien je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 3, KG M., zu dessen Gunsten das Dienstbarkeitsrecht der Quellfassung und der Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Wasserleitung sowie eines Bassins auf den Grundstücken Nr. 4 und Nr. 2, KG M., einverleibt sei. Die MP stellte den Antrag, den Beschwerdeführer und A. zu verpflichten, die von diesen eigenmächtig herbeigeführte Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf den Grundstücken Nr. 2 und Nr. 4 zu beseitigen, sowie gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 anzuordnen, dass im Bereich der gesetzwidrig angelegten Müllhalde Bodenproben und Gewässerproben genommen würden, auf Grund derer analysiert werde, ob sich auf dem Grundstück Nr. 387/1 im darunter ungesicherten Boden gewässergefährdende Stoffe befänden. Ferner stellte die MP den Antrag, gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 den Beschwerdeführer und A. zu verpflichten, die von ihnen auf dem Grundstück Nr. 2 unrechtmäßig errichtete Müllhalde durch Abziehen bis zum gewachsenen Boden zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 stellte die MP an die Landeshauptfrau von Salzburg gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag. In weiterer Folge beantragte sie mit Schreiben vom 21. April 2010 gemäß § 73 AVG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) den Übergang der Zuständigkeit an ihn.

Die vom Bundesminister in weiterer Folge beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete die gutachterliche Stellungnahme vom 13. Dezember 2010, die von ihr sodann ergänzt wurde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers vom 23. November 2011 wurde unter Spruchpunkt I. dem Antrag der MP vom 21. April 2010 auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 AVG stattgegeben. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 73, 138 Abs. 1 und § 32 WRG 1959 verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides nachstehende Maßnahmen zu setzen:

"Die Anschüttungen auf Parzelle 2, KG (M.), sind derart zu beseitigen, dass vor Beginn der Abtragungsarbeiten der Geräteschuppen an seiner südlichen Seite durch eine konstruktive Maßnahme zu fundieren und von der Stützmauer und dem PKW-Abstellplatz zu trennen ist, sodass während des Abtrags der Aufschüttung (und der betongefüllten LKW-Reifen) unzulässige Verformungen vermieden werden. Außerdem ist die befestigte Platte der PKW-Fläche abzutragen.

Die Entfernung der Aufschüttung ist gleichzeitig mit dem Abtrag der Betonblöcke in einzelnen Scharen vorzunehmen.

Nach Entfernung der Aufschüttung muss die Stützmauer in einem standsicheren (bewilligungsfähigen) Zustand hergestellt werden.

Die Sicherung des Geräteschuppens sowie der Abtrag, die Fundierung und der Aufbau der Stützmauer sind von einem fachlich, qualifizieren Baumeister planen und durchführen zu lassen."

Unter Spruchpunkten III. und IV. wurde den Anträgen der MP vom 21. April 2010 betreffend die Beseitigung der Änderung der Abflussverhältnisse nach §§ 73, 138 und 39 WRG 1959 sowie die Beseitigung der Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 2 durch Abziehen bis zum gewachsenen Boden nach § 73 AWG 2002 nicht stattgegeben. Unter Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass über die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren mit gesondertem Bescheid entschieden werde.

In Bezug auf Spruchpunkt II. dieses Bescheides führte der Bundesminister (u.a.) aus, die wasserbautechnische Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Aufschüttung (Müllablagerung) aus fachlicher Sicht eine nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle: Der mit Quellaustritten und Vernässungen gekennzeichnete Bereich sei keinesfalls der geeignete Platz zur Vornahme einer mit Bauschutt, Hausmüll und Holz vermischten Aufschüttung. Derartiges Material dürfe ausschließlich in Deponien mit einem entsprechenden Dichtungssystem zur Ablagerung gelangen. Es bestehe daher die Gefahr der örtlichen Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. der Quellwasseraustritte mit gesundheitsschädlichen Stoffen. Da für die Anschüttungen trotz der festgestellten Gefahr von nachteiligen Veränderungen der Qualität des Grund- bzw. Quellwasservorkommens keine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. erwirkt worden sei, liege eine eigenmächtige Neuerung vor, weshalb auf Grund des Antrages der MP als Betroffener die Anschüttung nach § 138 Abs. 1 leg. cit. umgehend zu entfernen sei.

Als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages komme jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt habe. Die Tatsache, dass die Anschüttung als eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass dieser zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens die Vornahme der Anschüttungen bestritten habe. Beim Lokalaugenschein am 4. April 2011 habe A. auf wiederholtes Befragen angegeben, dass dieser die Stützmauer bzw. auch die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 2 zusammen mit seinem Vater, dem Beschwerdeführer, vorgenommen habe. Diese Aussage sei im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesministers vom 19. April 2011 dem Beschwerdeführer übermittelt worden, sodass dieser die Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2011 habe A. festgehalten, dass ihm die Ablagerungen nicht zuzurechnen seien und diese auf die Zeit noch vor Übernahme der Liegenschaft vom Beschwerdeführer im Jahre 2006 zurückgingen. Mit Schreiben vom 8. August 2011 und im weiteren Verfahrensverlauf habe A. die Vornahme der Ablagerungen bestritten. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer die im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs festgehaltene Aussage, dass dieser die Anschüttungen vorgenommen habe, nicht bestritten und im Verfahren dazu keine Stellungnahme erstattet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 2 vorgenommen habe, werde auch dadurch untermauert, dass sich dieser im gerichtlichen Vergleich vom 19. Juni 2006 als beklagte Partei gegenüber der MP verpflichtet habe, in Hinkunft jede Anschüttung/Ablagerung auf dem Hang an der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 4 zum Grundstück Nr. 2 zu unterlassen. Der Vergleich sei auf Grund einer Besitzstörungsklage der MP gegen den Beschwerdeführer geschlossen worden, mit der der Beklagte aufgefordert worden sei, die Ablagerungen, die seit dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2006 aufgeschüttet worden seien, an der Grenze zum Grundstück Nr. 2 zu entfernen und in Hinkunft jede Ablagerung oder "Abschüttung" auf dem Hang an der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 4 zum Grundstück Nr. 2 zu unterlassen. Dass die Anschüttungen bis zum Jahr 2006 vorgenommen worden seien, sei vom Beschwerdeführer nie bestritten worden. Nach § 32 WRG 1959 sei nicht der punktuelle Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern die davon ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauere, bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer könne daher als Täter verpflichtet werden, die Anschüttungen, die sich zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 2 befänden, zu entfernen, und der wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Anschüttungen sei auf Grund des Gutachtens der wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausreichend präzisiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Erklärung, dass dieser (nur) in seinem Spruchpunkt II. angefochten werde, und dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Bundesminister legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

§ 32 und § 138 des WRG 1959 lauten auszugsweise:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(...)

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

(...)"

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(...)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."

Die Beschwerde bringt vor, dass die Grundstücke Nr. 2 und Nr. 4 im Eigentum von K. bzw. A. stünden und der Beschwerdeführer daher zivilrechtlich nicht berechtigt sei, die behördlich aufgetragenen Maßnahmen zu setzen. Der wasserpolizeiliche Auftrag differenziere auch nicht, welche der Maßnahmen auf welchem Grundstück vorzunehmen seien. Darüber hinaus dürfe ihm, selbst wenn er zur Abtragung der Stützmauer sowie zur Beseitigung der Anschüttungen und Aufschüttungen verpflichtet sein sollte, keinesfalls die Wiedererrichtung der Stützmauer in einem standsicheren bewilligungsfähigen Zustand aufgetragen werden. Denn für die Erlangung des hiefür notwendigen baubehördlichen Konsenses bedürfe es im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes einer entsprechenden Antragstellung und Mitwirkung des Liegenschaftseigentümers, die im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen worden sei. Auch stelle der im Besitzstörungsverfahren abgeschlossene gerichtliche Vergleich vom 19. Juni 2006 keine ausreichende Begründung dafür dar, die Anschüttungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen, hätten sich doch in diesem Verfahren darauf keine Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich daher nur zur Unterlassung für die Zukunft verpflichtet, dies jedoch darauf aufbauend, dass ihm auf Grund der mittlerweile geänderten Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnisse eine diesbezügliche zukünftige Handlung gar nicht möglich sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Bundesminister begründete die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 2 vorgenommen habe, u.a. mit der Aussage des A., des Sohnes des Beschwerdeführers, vom 4. April 2011, wonach dieser zusammen mit A. die Stützmauer errichtet bzw. die Ablagerungen vorgenommen habe. Ferner habe A. mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 vorgebracht, dass die Ablagerungen auf das Jahr 2006 und somit noch auf die Zeit, bevor er die Liegenschaft vom Beschwerdeführer übernommen habe, zurückgingen. Die Angaben des A. seien - so der Bundesminister - vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und würden zudem durch den gerichtlichen Vergleich vom 19. Juni 2006 untermauert.

Die Beschwerde geht auf diese Angaben des A. und die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesministers nicht näher ein und stellt insbesondere die Darstellung des Sohnes des Beschwerdeführers nicht in Abrede, wonach beide gemeinsam die dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen gesetzt haben. In Anbetracht dieser von der Beschwerde nicht angesprochenen Ermittlungsergebnisse begegnen die genannten Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Bundesministers im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2011/07/0236, mwN) keinen Bedenken.

Damit ist auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör nicht zielführend, wird doch von ihr die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend substanziiert dargelegt und insbesondere auch nicht - wie erwähnt - auf die oben genannten Beweisergebnisse eingegangen.

Nach der hg. Judikatur ist Adressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung - also eine mit dem WRG 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung - vorgenommen (oder eine ihn treffende Leistung bzw. Arbeit) unterlassen hat. Hiebei kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit. an den Verursacher bzw. Mitverursacher zu richten ist. Ob dieser noch Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserbaupolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung; dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw. nicht mehr Verfügungsberechtigten auch deshalb zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem Auftrag angeordnet worden sind (vgl. zum Ganzen etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG2, zu § 138 WRG E 56, 57, 62, 63 zitierte Rechtsprechung).

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind auf Grund der Anschüttungen (Müllablagerung) auf dem Grundstück Nr. 387/1 Verunreinigungen des Grundwassers durch Eindringen von Stoffen in den Boden zu erwarten. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen und der zitierten hg. Judikatur begegnet daher die Auffassung des Bundesministers, dass der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 iVm § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. zur Beseitigung der Anschüttungen, die sich zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 2 befinden, verpflichtet werden könne, keinen Bedenken.

Auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass im angefochtenen Bescheid nicht differenziert werde, welche konkreten Bestimmungen des § 138 Abs. 1 leg. cit. und des § 32 leg. cit. herangezogen würden, ist nicht berechtigt. So stellt der Bundesminister in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar dar, dass die Tatbestände des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. und des § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. verwirklicht sind. Dadurch, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit nur § 138 Abs. 1 leg. cit. und § 32 leg. cit. zitiert sind, kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Wenn dort auch die Bestimmung des § 73 WRG 1959 genannt ist, so ist der Beschwerde zwar insoweit beizupflichten, dass keine Grundlage für eine Heranziehung dieser den Zweck von Wassergenossenschaften normierenden Bestimmung ersichtlich ist, wobei eine solche Grundlage auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht. Allerdings bewirkt die Nennung dieser den Zweck der Wassergenossenschaften regelnden Bestimmung - neben den zu Recht herangezogenen übrigen Gesetzesbestimmungen - keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid das Ausmaß der Anschüttungen bzw. Aufschüttungen für die Vollstreckung nicht ausreichend konkretisiert sei, kommt ihr Berechtigung zu.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet. Es ist allerdings zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen sowie deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klarstellt und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Es muss somit ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist und durch die Spruchfassung einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, sowie andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2009/05/0200, mwN).

Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen, geht doch aus dem angefochtenen Bescheid nicht in klarer und in unmissverständlicher Weise hervor, in welchen räumlichen Grenzen die zu beseitigenden Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 2 situiert und in welchem Umfang sie zu beseitigen sind. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid auch eine nachvollziehbare Begründung für den Auftrag, zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung und Herstellung des wasserrechtlich gebotenen Zustandes die Stützmauer in einem standsicheren bewilligungsfähigen Zustand wieder zu errichten, wobei die Beschwerde mit ihrem Vorbringen dieser Verpflichtung ausdrücklich entgegentritt.

So hat sich ein auf § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken und ist ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet (vgl. zum Ganzen etwa die in Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 138 WRG E 147 bis 150 zitierte hg. Judikatur).

Im angefochtenen Bescheid wird nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen es allenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht zur Beseitigung der genannten eigenmächtigen Neuerungen erforderlich sein könnte, die Stützmauer wiederherzustellen. Der wasserpolizeiliche Auftrag überschreitet somit insoweit den Rahmen der gebotenen Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen und stellt daher eine im Sinn der oben genannten Judikatur unzulässige Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme dar, sodass sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.

Dieser war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird überdies zu prüfen sein, ob eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 besteht. Denn im angefochtenen Bescheid ist im Zusammenhang mit der Aufschüttung mehrmals von Müllaufschüttung bzw. Müllablagerung die Rede. Sollte es sich dabei um Abfall im Sinn des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 handeln, wäre auch § 73 Abs. 6 dieses Gesetzes zu beachten.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Mai 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte