VwGH 2013/22/0273

VwGH2013/22/027310.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. September 2013, Zl. 322.122/2- III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 30. Dezember 2011 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2005 in das Bundesgebiet eingereist sei. Am selben Tag habe er einen Asylantrag eingebracht, der zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. September 2011 in Verbindung mit einer Ausweisung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 30. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge den gegenständlichen Antrag eingebracht. Er habe in einer Eingabe vom 30. März 2012 angegeben, dass er nach Erlassung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung im gegenständlichen Verfahren Einstellungszusagen vorgelegt habe. Im Übrigen würde er noch Remunerantentätigkeiten nachgehen. Weiters habe er Sprachkenntnisse über das Modul A2 nachgewiesen.

In Österreich seien keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig.

Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt. Dabei sei bewertet worden, dass der am 10. Juni 2005 eingereiste Beschwerdeführer lediglich vorübergehend rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Auf dem Arbeitsmarkt sei er bis dato nicht stark integriert. Er habe Deutschkenntnisse (nämlich das Modul A2) nachgewiesen. Durch den unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung habe der Beschwerdeführer gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Einhaltung dieser Bestimmungen komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Maßgeblich sei ferner, dass sein Asylantrag bereits in einem sehr frühen Stadium des Aufenthalts, nämlich 14 Tage nach der Einreise, erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Somit hätte der Beschwerdeführer von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Er habe nicht damit rechnen können, dass eine "weitere" Niederlassung in Österreich bewilligt werde. Somit sei im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug einzuräumen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im September 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden sind.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG setzt u.a. voraus, dass dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigte die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2005, Einstellungszusagen und Deutschkenntnisse. Zutreffend maß sie den Umständen große Bedeutung zu, dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig seien, der Asylantrag des Beschwerdeführers in erster Instanz bereits sehr kurze Zeit nach der Einreise nach Österreich abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer somit nicht mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus habe rechnen dürfen, und dass der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften ein hoher Stellenwert zukomme.

Dem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden, dass die belangte Behörde "in Wahrheit" keine Interessenabwägung vorgenommen habe, und es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung ein "vehementer" Eingriff in sein "Privat- und Familienleben" verbunden sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht abgesprochen werden können, weisen diese kein solches Gewicht auf, dass sie das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften überwiegen würden. Dieses verlangt - worauf die belangte Behörde schon zutreffend hingewiesen hat -, dass Fremde nach Ablehnung ihres Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herstellen.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, dass sie nicht ihr Ermessen ausgeübt habe, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß § 41a Abs. 9 NAG der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen "ist", weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht. Zu Recht hat die belangte Behörde aber - wie bereits dargelegt - die Erteilungsvoraussetzungen verneint.

Es ist nicht zu sehen, dass die belangte Behörde - wie die Beschwerde rügt - eine "antizipierende Beweiswürdigung" vorgenommen habe. Die Beschwerde enthält kein Tatsachenvorbringen, das nicht ohnedies von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass er nach achtjährigem Aufenthalt in Österreich im Heimatland nicht mehr über eine existenzielle Grundlage verfügte, legt er nicht mit konkreten Argumenten dar, dass er sich im Heimatland nicht wieder eine solche aufbauen könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2013

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