Normen
FrPolG 2005 §120 Abs1a;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
MRK Art8;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §120 Abs1a;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
MRK Art8;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Gegen den seit 28. Juli 2007 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, war mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. September 2010 im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer sodann zur Last gelegt, er habe sich vom 28. September 2010 bis zum 8. Jänner 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er im angeführten Tatzeitraum kein "Aufenthaltsrecht" nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gehabt habe. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (der belangte UVS) mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2013 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 432/2013-5, ablehnte; zugleich trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach (nur teilweiser) Aktenvorlage erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte - so die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren unter Bezugnahme auf den am 11. Oktober 2011 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 3 NAG ein umfangreiches Vorbringen zu seiner Integration in Österreich sowie zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und eines besonderen Naheverhältnisses zu deren Kindern und anderen Verwandten erstattet.
Dieses Vorbringen hielt die belangte Behörde offenbar nicht für relevant, zumal sie sich damit im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auseinander setzte. Zwar hatte der Asylgerichtshof gegen den Beschwerdeführer im September 2010 eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Während des angelasteten Tatzeitraumes konnte diese Ausweisung aber ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers verschoben hätten. Genau das hatte der Beschwerdeführer aber geltend gemacht.
Hätte sich - was jedoch, wie erwähnt, vom belangten UVS nicht geprüft wurde - aber ergeben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile derart gravierende private Bindungen in Österreich aufzuweisen hat, dass sein Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwiegt, so hätte er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland nicht bestraft werden dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0151, mwN; siehe des Näheren auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2011/21/0249, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. November 2013
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