VwGH 2013/16/0116

VwGH2013/16/011629.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Höfrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über 1. den Antrag des Ing. F in I, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012, Zl. 818 1 Jv 4735-33/12b (2 Rev 944/2012), betreffend Gerichtsgebühren, und 2. die Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §24;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 28. Jänner 2013, Zl. VH 2013/16/0003, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012, GZ 818 1 Jv 4735-33/12b (2 Rev 944/2012), mit der Begründung der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht statt.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung der Verfahrenshilfe brachte der Beschwerdeführer vor, erst bei Erhalt dieses Beschlusses habe er Kenntnis von der Verspätung erlangt. Er habe irrtümlicherweise den diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012 habe nämlich keinen Hinweis dahingehend enthalten, dass eine Beschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. "In der Abteilung 10 Cg" des Landesgerichtes Innsbruck habe er überdies die unrichtige Auskunft erhalten, dass der Antrag beim Landesgericht Innsbruck einzubringen sei. Den Beschwerdeführer träfe daher kein Verschulden an der durch die Weiterleitung verursachten Versäumung der Beschwerdefrist.

1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, 2005/16/0001, mwN).

Der Beschwerdeführer stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Unkenntnis des Gesetzes (hier: § 24 VwGG) oder Rechtsirrtum für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 1991, 91/07/0045).

Die "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Bescheides enthält den Hinweis, dass "gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof" erhoben werden könne, welche binnen sechs Wochen eingebracht werden müsse. Aus diesem Wortlaut ergibt sich noch kein Anhaltspunkt für eine Einbringung des diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrages beim Landesgericht Innsbruck.

Mit dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von "der Abteilung 10 Cg" des Landesgerichtes Innsbruck die Auskunft erhalten, dass der Antrag beim Landesgericht Innsbruck einzubringen sei, wird auch kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, wird doch weder das Datum dieser behaupteten Auskunftserteilung noch der Name des Auskunftsbeamten genannt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. April 1984, 84/13/0019). Es wird auch kein diesbezügliches Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Daraus ergibt sich aber, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben war.

2. Zurückweisung der Beschwerde

Nach den obigen Ausführungen wurde die Beschwerde verspätet eingebracht, sodass diese gem. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 29. August 2013

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