VwGH 2005/16/0001

VwGH2005/16/000124.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag der W GmbH als Rechtsnachfolgerin der M GmbH in K, vertreten durch die CONFIDA Revisionsgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2004/16/0233, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2005160001.X00

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/16/0233-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache der Antragstellerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 28. September 2004 betreffend Börsenumsatzsteuer das Verfahren ein; dies mit der Begründung, mit Verfügung vom 10. November 2004 sei die ursprüngliche Beschwerde vom 3. November 2004 zur Behebung von Mängeln zurückgestellt und die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Mängel zu beheben und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 seien die Mängel der Beschwerde betreffend Beschwerdepunkt und Vollmacht behoben worden. Entgegen den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz seien dieser Eingabe aber keine zwei Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde angeschlossen gewesen. Auf Grund des nur mangelhaft erfüllten Verbesserungsauftrages sei das Verfahren einzustellen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2005 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. In der Begründung dieses Antrages wurde vorgebracht, das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis werde darin erblickt, dass eine langjährige und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin es irrtümlich unterlassen habe, dem ergänzenden Schriftsatz zwei Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beizulegen. Im ergänzenden Schriftsatz sei darauf hingewiesen worden, dass zwei weitere Ausfertigungen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde übersendet werden. Zudem seien im Schriftsatz die zwei Ausfertigungen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Anlagen erwähnt. Die Erwähnung der Anlagen auf dem Schriftsatz gelte als schriftliche Weisung an die abfertigende Mitarbeiterin, die angeführten Anlagen mit dem Schriftsatz mit zu übersenden. Die Mitarbeiterin sei zudem auch mündlich angewiesen worden, die angeführten Anlagen dem ergänzenden Schriftsatz beizulegen. Die Abfertigung des ergänzenden Schriftsatzes sei von der Mitarbeiterin vorgenommen worden, die seit vielen Jahren die ihr übertragenen Aufgaben stets äußerst zuverlässig und ordentlich erfüllt habe und täglich mit der Abfertigung von Schriftstücken betraut sei. Aus welchen Gründen die zwei Ausfertigungen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerd e nicht mit dem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof übersandt wurden, sei unerklärlich und nicht nachvollziehbar. Es liege ein minderer Grad des Versehens der Mitarbeiterin vor.

Dem in dreifacher Ausfertigung eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind zwei Ausfertigungen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 3. November 2004, ein Erlagschein betreffend Einzahlung der Eingabengebühr sowie eine Vollmacht angeschlossen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den  hg. Beschluss vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/16/0311, mit weiterer Rechtsprechung) ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren weder Bescheinigungsmittel angeboten, noch solche angeschlossen; es wurde jene "Mitarbeiterin" auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht, nicht einmal namentlich genannt. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist somit von vornherein nicht glaubhaft gemacht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war schon daher mangels Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2005

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